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Artikel 7 · BT-Drs. 19/26925 · S. 75

Zu Artikel 7 (Änderung der Prüfungsberichtsverordnung)

Zu Artikel 7 (Änderung der Prüfungsberichtsverordnung)
In der Prüfungsberichteverordnung wird in Abschnitt 7 ein neuer Unterabschnitt 7 eingefügt. Dort wird festgelegt,
welche Vorgaben im Rahmen der jährlichen Prüfung nach § 29 KWG für registerführende Stellen im Sinne des
Gesetzes über elektronische Wertpapiere durch die Prüfer zu prüfen sind. Danach sind gemäß § 69a für das Führen
von zentralen Registern gemäß § 12 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere die Vorgaben der
§§ 7, 10, 12 und 13 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere in Verbindung mit den Vorschriften der nach
§ 15 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere erlassenen Rechtsverordnung zu prüfen. Gemäß § 69b sind im
Rahmen der Prüfung von Kryptowertpapierregisterführern künftig die Einhaltung der Vorschriften der
§§ 7, 10, 16, 17, 19, 20 und 21 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere sowie die Vorschriften der nach § 23
des Gesetzes über elektronische Wertpapiere erlassenen Rechtsverordnung zu prüfen.

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Herkunft

BT-Drs. 19/26925, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 247.979–248.972 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.05) +D1D2D3 · Prüfwert 2584628559f2af26….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP