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Artikel 3 · BT-Drs. 19/26925 · S. 70

Zu Artikel 3 (Änderung des Wertpapierprospektgesetzes)

Zu Artikel 3 (Änderung des Wertpapierprospektgesetzes)
Das Wertpapierprospektgesetz (WpPG) wird im Hinblick auf spezifische Regelungen für digitale und nicht ver-
briefte Wertpapiere ergänzt. Diese ergänzenden Bestimmungen gelten sowohl für elektronische Wertpapiere im
Sinne des Gesetzes über elektronische Wertpapiere, soweit diese dem WpPG unterfallen, als auch für sogenannte
Wertpapier-Token, die weder verbrieft sind noch elektronische Wertpapiere im Sinne des eWpG-E darstellen.
Dies folgt aus dem für das WpPG geltenden aufsichtsrechtlichen Wertpapierbegriff, wie er im WpPG, der Ver-
ordnung (EU) 2017/1129 (EU-Prospekt-Verordnung) und der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzin-
strumente (MiFID II) verwendet wird, während Anknüpfungspunkt des eWpG-E der zivilrechtliche Wertpapier-
begriff der Schuldverschreibung auf den Inhaber im Sinne des § 793 Absatz 1 BGB ist. Diese Wertpapierbegriffe
sind nicht deckungsgleich. Der aufsichtsrechtliche Wertpapierbegriff ist zum einen enger als der zivilrechtliche,
da nicht jegliche Leistung im Sinne des 241 Absatz 1 BGB Gegenstand der Schuldverschreibung sein kann. Für
den aufsichtsrechtlichen Wertpapierbegriff müssen zwingend vermögensmäßige Rechte als Gegenstand der
Schuldverschreibung versprochen werden. Zum anderen ist die Verbriefung in einer Urkunde wie auch die Aus-
gestaltung als elektronisches Wertpapier nach dem eWpG-E für das Vorliegen eines Wertpapiers bzw. einer
Schuldverschreibung im aufsichtsrechtlichen Sinne nicht notwendig. Konstitutiv, aber auch ausreichend für ein
Wertpapier im aufsichtsrechtlichen Sinne ist, dass es übertragbar und an den Finanzmärkten handelbar ist sowie
wertpapierähnliche Rechte verkörpert. Für eine Handelbarkeit genügt es, dass der Inhaber des Tokens und die im
Token verkörperten Rech

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 4.374 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 19/26925, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 227.651–232.025 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.05) +D1D2D3 · Prüfwert 2584628559f2af26….

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