Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 3 · BT-Drs. 19/26918 · S. 28
Zu Artikel 3 (Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch)
Zu Artikel 3 (Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch) Im Rahmen der Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch werden auch Leis- tungen für die Unterkunft erbracht. Bei der Anerkennung der Aufwendungen für die Unterkunft als Bedarf sind diese auf ihre Angemessenheit zu prüfen. Angemessen sind dabei nach ständiger Rechtsprechung des Bundesso- zialgerichts Aufwendungen, die bei Wohnungen unteren Standards anfallen. Die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Buchstaben a, d und e EGBGB-E genannten Merkmale (Beginn des Mietverhält- nisses, Art der Miete und Miethöhe sowie Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage des vermieteten Wohnraums einschließlich seiner energetischen Ausstattung und Beschaffenheit) sind für eine abstrakte Prüfung der Angemessenheit der Aufwendungen für die Unterkunft geeignet und erforderlich. Es ist möglich, daraus auch Übersichten über die Mieten im unteren Standard zu erstellen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (siehe beispielsweise BSG, Urteil vom 22. September 2009, B 4 AS 18/09 R) hat die Ermittlung der regionalen Angemessenheitsgrenze auf Grundlage eines überprüf- baren „schlüssigen Konzepts“ zu erfolgen. Das schlüssige Konzept soll die hinreichende Gewähr dafür bieten, dass die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Mietwohnungsmarktes wiedergegeben werden. Dabei muss der Grundsicherungsträger nicht zwingend auf einen einfachen oder qualifizierten Mietspiegel abstellen. Entschei- dend ist, dass den Feststellungen des Grundsicherungsträgers ein Konzept zu Grunde liegt, dieses im Interesse der Überprüfbarkeit des Ergebnisses schlüssig und damit die Begrenzung der tatsächlichen Unterkunftskosten auf ein „angemessenes Maß“ hinreichend nachvollziehbar ist. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 10.382 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 19/26918, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 98.185–108.567 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert b454149e1e3b7019….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP