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Artikel 3 · BT-Drs. 19/26918 · S. 28

Zu Artikel 3 (Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch)

Zu Artikel 3 (Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch)
Im Rahmen der Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch werden auch Leis-
tungen für die Unterkunft erbracht. Bei der Anerkennung der Aufwendungen für die Unterkunft als Bedarf sind
diese auf ihre Angemessenheit zu prüfen. Angemessen sind dabei nach ständiger Rechtsprechung des Bundesso-
zialgerichts Aufwendungen, die bei Wohnungen unteren Standards anfallen.
Die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Buchstaben a, d und e EGBGB-E genannten Merkmale (Beginn des Mietverhält-
nisses, Art der Miete und Miethöhe sowie Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage des vermieteten
Wohnraums einschließlich seiner energetischen Ausstattung und Beschaffenheit) sind für eine abstrakte Prüfung
der Angemessenheit der Aufwendungen für die Unterkunft geeignet und erforderlich. Es ist möglich, daraus auch
Übersichten über die Mieten im unteren Standard zu erstellen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (siehe beispielsweise BSG, Urteil vom 22. September
2009, B 4 AS 18/09 R) hat die Ermittlung der regionalen Angemessenheitsgrenze auf Grundlage eines überprüf-
baren „schlüssigen Konzepts“ zu erfolgen. Das schlüssige Konzept soll die hinreichende Gewähr dafür bieten,
dass die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Mietwohnungsmarktes wiedergegeben werden. Dabei muss der
Grundsicherungsträger nicht zwingend auf einen einfachen oder qualifizierten Mietspiegel abstellen. Entschei-
dend ist, dass den Feststellungen des Grundsicherungsträgers ein Konzept zu Grunde liegt, dieses im Interesse
der Überprüfbarkeit des Ergebnisses schlüssig und damit die Begrenzung der tatsächlichen Unterkunftskosten auf
ein „angemessenes Maß“ hinreichend nachvollziehbar ist.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode     

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 10.382 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 19/26918, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 98.185–108.567 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert b454149e1e3b7019….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP