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Artikel 1 · BT-Drs. 19/26824 · S. 11

Zu Artikel 1 (Änderung des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes)

Zu Artikel 1 (Änderung des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes)
Zu Nummer 1
Nummer 1 fügt einen neuen Satz 2 in § 21 Absatz 4 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes ein. Hiermit wird
eine Rechtsgrundlage dafür geschaffen, dass das BEV von der DB AG Auskünfte über die gegebenenfalls für die
in § 21 Absatz 4 Satz 1 genannten Tarifbeschäftigten bestehende betriebliche Altersversorgung verlangen kann.
Dies ist notwendig, damit das BEV den in § 21 Absatz 4 Satz 1 geregelten Erstattungsanspruch dem Grunde und
der Höhe nach berechnen kann.

Zu Nummer 2
Nummer 2 fügt einen neuen Absatz 4a in § 21 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes ein. Hiermit wird eine
Rechtsgrundlage dafür geschaffen, dass das BEV künftig auch von anderen Unternehmen als der DB AG Zahlun-
gen in Höhe der Aufwendungen verlangen kann, die das jeweilige Unternehmen für eine betriebliche Altersver-
sorgung leistet. Für die Unternehmen entsteht hierdurch keine zusätzliche Belastung: Wie für die DB AG auch
besteht die Zahlungspflicht gegenüber dem BEV dem Grunde nach nur, wenn das Unternehmen eine eigene be-
triebliche Altersversorgung anbietet. Die an das BEV zu leistenden Zahlungen sind in der Höhe auf die vergleich-
baren Aufwendungen begrenzt, die andernfalls für die betriebliche Altersversorgung geleistet werden würden.
Bisher wurde nur für den Fall eines Betriebsübergangs nach § 613a BGB gerichtlich festgestellt, dass das BEV
die Pflichtversicherung auch dann fortsetzen muss, wenn Beschäftigungsverhältnisse auf Unternehmen überge-
hen, die nicht zum DB-Konzern gehören. In der zugrundeliegenden Entscheidung 3 AZR 307/10, Urteil vom
18. September 2012, hat das Bundearbeitsgericht § 14 Absatz 2 Satz 2 DBGrG dahingehend ausgelegt, dass die
Pflicht des BEV zur Fortführung der Pflichtversicherung nicht auf die Zeit einer

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 3.336 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 19/26824, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 20.868–24.204 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert f022bd6eae96aa7e….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP