Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 9 · BT-Drs. 19/26822 · S. 121
Zu Artikel 9 (Änderung des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes)
Zu Artikel 9 (Änderung des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes) Nach § 9 Absatz 2 bis 4 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes können die Länder zur Erprobung von neuen Ausbildungsangeboten von diesem Gesetz und von der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physio- therapeuten abweichen. Auf der Basis dieser Modellklausel sind in verschiedenen Ländern Studiengänge entstan- den, nach deren Absolvierung die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Physiotherapeutin oder Physio- therapeut erworben werden kann. Die Modellklausel zur Erprobung akademischer Erstausbildungen ist bis zum 31. Dezember 2021 befristet. Mit der Änderung wird ihre Geltung bis Ende 2026 verlängert. Diese Verlängerung ermöglicht den Ländern, gewachsene Strukturen zunächst fortzuführen. Es ist beabsichtigt, die Ausbildungen in den Gesundheitsfachberufen neu zu ordnen und zukunftsgerecht weiterzuentwickeln. Grundlagen hierfür sind die Eckpunkte des „Gesamtkonzeptes Gesundheitsfachberufe“, die Bund und Länder in einem intensiven Diskussi- onsprozess gemeinsam entwickelt haben. Dies schließt die Ausbildung zur Physiotherapeutin und zum Physio- therapeuten mit ein. Im Rahmen des neuen Berufsgesetzes wird auch zu regeln sein, ob und wenn ja in welcher Drucksache 19/26822 – 122 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Ausgestaltung zukünftig akademische Ausbildungsangebote erfolgen sollen. Die Verlängerung der Modellklausel ermöglicht für den Bereich der Physiotherapie eine Umsetzung des entsprechenden Eckpunktes des „Gesamtkon- zeptes Gesundheitsfachberufe“. Die bestehenden Modellstudiengänge können gegebenenfalls ein wichtiger Bau- stein sein, um reguläre akademische Ausbildungsangebote aufzubauen. Dies zeigen Erfahrungen mit dem Anfang 2020 in Kraft
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.206 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 19/26822, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 494.156–496.362 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 4bf01ba4cb0eeaa9….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP