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Artikel 6 · BT-Drs. 19/26822 · S. 118
Zu Artikel 6 (Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes)
Zu Artikel 6 (Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes) Zu Nummer 1 Zu Buchstabe a Mit der Änderung wird das bisherige geltende Erfordernis einer schriftlichen Vereinbarung um die Option einer elektronischen Alternative ergänzt. Eine technikoffene Formulierung wird sichergestellt und die Option einer elektronischen Vereinbarung zur Verwaltungsvereinfachung eingeräumt. Zu Buchstabe b Zu Doppelbuchstabe aa Mit der Änderung wird das bisherige geltende Erfordernis einer schriftlichen Bestätigung um eine elektronische Alternative ergänzt. Eine technikoffene Formulierung wird sichergestellt und die Option einer elektronischen Be- stätigung zur Verwaltungsvereinfachung eingeräumt. Zu Doppelbuchstabe bb Es handelt sich um die Anpassung des Verweises in § 4 Absatz 9 Satz 8 KHEntgG. Sie ist aufgrund der mit Arti- kel 5 des MDK-Reformgesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2789) zum 1. Januar 2021 erfolgenden Auf- hebung von § 4 Absatz 8 KHEntgG notwendig. Mit der Anpassung wird gewährleistet, dass auch über den 31. Dezember 2020 hinaus der Verweis auf Absatz 8 in der am 31. Dezember 2020 geltenden Fassung sichergestellt wird. Zu Nummer 2 Zu Buchstabe a Bei der Aufhebung des Absatzes 3a handelt es sich um eine Folgeänderung zur Aufhebung des Auftrags an den G-BA, Festlegungen für die Umsetzung von qualitätsabhängigen Zu- und Abschlägen nach § 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und Absatz 9 SGB V zu treffen. Zu Buchstabe b Bei der Ermittlung des je Krankenhaus durch den Zuschlag zu finanzierenden Betrags für klinische Sektionen, die zu Zwecken der Qualitätssicherung durchgeführt werden, haben die Vertragsparteien nach § 11 die für den Vereinbarungszeitraum durch das InEK kalkulierten Kosten einer klinischen Sektion in voller Höhe zugrunde zu legen. Dies gewährleistet eine regelmäß
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 11.034 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 19/26822, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 479.025–490.059 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 4bf01ba4cb0eeaa9….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP