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Artikel 13 · BT-Drs. 19/26689 · S. 89

Zu Artikel 13 (Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes)

Zu Artikel 13 (Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes)
Zu Nummer 1 (Änderung der Inhaltsübersicht)
Es handelt sich um eine Folgeänderung der Einfügung der neuen Übergangsvorschrift.

Zu Nummer 2 (Anfügung einer neuen Übergangsvorschrift)
Nach § 188 Absatz 1 Satz 2 VAG in Verbindung mit § 76 Absatz 4 AktG-E und § 189 Absatz 3 Satz 1 VAG in
Verbindung mit § 111 Absatz 5 AktG-E entspricht die Pflicht zur Begründung der Zielgröße Null des Vorstands
und des Aufsichtsrats des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit der Begründungspflicht des Vorstands und
des Aufsichtsrats der Aktiengesellschaft. Daher ist auch eine neue Übergangsvorschrift entsprechend dem EG-
AktG-E zu schaffen. Auf die dortige Begründung wird verwiesen.
Drucksache 19/26689                                 – 90 –             Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode



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Herkunft

BT-Drs. 19/26689, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 322.677–323.523 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert c541862f382245b7….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP