Gesetze

Gesetzgebungsmaterialien

Artikel 3 · BT-Drs. 19/26544 · S. 13

Zu Artikel 3 (Änderung des Umsatzsteuergesetzes)

Zu Artikel 3 (Änderung des Umsatzsteuergesetzes)
§ 12 Absatz 2 Nummer 15
Durch Artikel 1 Nummer 1 des Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der
Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz) vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1385) wurde der Umsatzsteuersatz für
die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Juli 2021 erbrachten Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen,
mit Ausnahme der Abgabe von Getränken von 19 Prozent auf 7 Prozent abgesenkt. Die Maßnahme sollte den im
Vergleich zu anderen Wirtschaftszweigen besonders schwer und langanhaltend von der COVID-19-Pandemie
betroffenen gastronomischen Betrieben über die Krise hinweghelfen. Da der Gesetzgeber davon ausging, dass
sich die Situation bis Mitte des Jahres 2021 wieder normalisieren würde, wurde die Maßnahme bis 30. Juni 2021
befristet. Infolge der bestehenden Schließung der Betriebe konnten diese aber nicht wie erhofft von der Steuer-
satzsenkung profitieren. Um diesen Betrieben eine wirtschaftliche Perspektive auch über den 30. Juni 2021 hinaus
zu eröffnen, wird die Regelung befristet bis zum 31. Dezember 2022 verlängert. Neben der Gastronomie profitie-
ren hiervon auch andere Bereiche, wie Cateringunternehmen, der Lebensmitteleinzelhandel, Bäckereien und
Metzgereien, soweit sie mit der Abgabe verzehrfertig zubereiteter Speisen entsprechende Dienstleistungen erbrin-
gen.

BT-Drs. 19/26544 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 19/26544, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 28.508–29.877 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.22) +D1D2D3 · Prüfwert f88383b11e73b0b4….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP