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Artikel 5 · BT-Drs. 19/26545 · S. 24

Zu Artikel 5 (Änderung des Pflegezeitgesetzes)

Zu Artikel 5 (Änderung des Pflegezeitgesetzes)
Zu Absatz 1
Das Recht, der Arbeit zur Bewältigung einer pandemiebedingten akuten Pflegesituation bis zu 20 Arbeitstage
fernzubleiben, bleibt bis zum 30. Juni 2021 bestehen, da es im Zuge der fortbestehenden COVID-19-Pandemie
wieder zu Änderungen bestehender Pflegearrangements kommen kann.
Zu Absatz 2
Mit der Regelung wird abweichend von der Regelung des § 44a SGB XI auch auf die Bestimmung des § 150
Absatz 5d Satz 1 und 2 SGB XI verwiesen, wonach das Pflegeunterstützungsgeld bei durch die SARS-CoV-2-
Pandemie bedingten Versorgungsengpässen für bis zu zwanzig Arbeitstage in Anspruch genommen werden kann,
unabhängig davon, ob eine akute Pflegesituation im Sinne von § 2 Absatz 1 Pflegezeitgesetz vorliegt.
Zu den Absätzen 4 und 5
Beschäftigte haben weiterhin das Recht, aufgrund der aktuellen Pandemie mit Zustimmung des Arbeitgebers Fa-
milienpflegezeit nach einer Pflegezeit in Anspruch zu nehmen, ohne dass die Freistellungen unmittelbar aneinan-
der anschließen müssen. Die Familienpflegezeit muss spätestens mit Ablauf des 30. Juni 2021 enden. Gleiches
gilt auch für die Inanspruchnahme einer Pflegezeit oder Freistellung nach § 3 Absatz 5 nach einer Familienpfle-
gezeit. Die Pflegezeit muss spätestens mit Ablauf des 30. Juni 2021 enden.
Zu Absatz 7
Die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Pflegezeit für die Pflege oder Betreuung desselben nahen Angehöri-
gen, auch wenn eine bereits in Anspruch genommene Pflegezeit beendet ist, wird verlängert. Damit haben Be-
schäftigte weiterhin die Möglichkeit, bislang nicht genutzte Monate in Anspruch zu nehmen, wenn sich Pflegear-
rangements aufgrund der Pandemie ändern. Die Pflegezeit muss spätestens mit Ablauf des 30. Juni 2021 beendet
sein.

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Herkunft

BT-Drs. 19/26545, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 80.791–82.542 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 10d11e85d7b820d2….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP