Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 5 · BT-Drs. 19/26545 · S. 24
Zu Artikel 5 (Änderung des Pflegezeitgesetzes)
Zu Artikel 5 (Änderung des Pflegezeitgesetzes) Zu Absatz 1 Das Recht, der Arbeit zur Bewältigung einer pandemiebedingten akuten Pflegesituation bis zu 20 Arbeitstage fernzubleiben, bleibt bis zum 30. Juni 2021 bestehen, da es im Zuge der fortbestehenden COVID-19-Pandemie wieder zu Änderungen bestehender Pflegearrangements kommen kann. Zu Absatz 2 Mit der Regelung wird abweichend von der Regelung des § 44a SGB XI auch auf die Bestimmung des § 150 Absatz 5d Satz 1 und 2 SGB XI verwiesen, wonach das Pflegeunterstützungsgeld bei durch die SARS-CoV-2- Pandemie bedingten Versorgungsengpässen für bis zu zwanzig Arbeitstage in Anspruch genommen werden kann, unabhängig davon, ob eine akute Pflegesituation im Sinne von § 2 Absatz 1 Pflegezeitgesetz vorliegt. Zu den Absätzen 4 und 5 Beschäftigte haben weiterhin das Recht, aufgrund der aktuellen Pandemie mit Zustimmung des Arbeitgebers Fa- milienpflegezeit nach einer Pflegezeit in Anspruch zu nehmen, ohne dass die Freistellungen unmittelbar aneinan- der anschließen müssen. Die Familienpflegezeit muss spätestens mit Ablauf des 30. Juni 2021 enden. Gleiches gilt auch für die Inanspruchnahme einer Pflegezeit oder Freistellung nach § 3 Absatz 5 nach einer Familienpfle- gezeit. Die Pflegezeit muss spätestens mit Ablauf des 30. Juni 2021 enden. Zu Absatz 7 Die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Pflegezeit für die Pflege oder Betreuung desselben nahen Angehöri- gen, auch wenn eine bereits in Anspruch genommene Pflegezeit beendet ist, wird verlängert. Damit haben Be- schäftigte weiterhin die Möglichkeit, bislang nicht genutzte Monate in Anspruch zu nehmen, wenn sich Pflegear- rangements aufgrund der Pandemie ändern. Die Pflegezeit muss spätestens mit Ablauf des 30. Juni 2021 beendet sein.
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Herkunft
BT-Drs. 19/26545, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 80.791–82.542 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 10d11e85d7b820d2….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP