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Artikel 57 · BT-Drs. 19/26108 · S. 399

Zu Artikel 57 (Überprüfung der Auswirkungen von Artikel 14)

Zu Artikel 57 (Überprüfung der Auswirkungen von Artikel 14)
Mit dem Inkrafttreten der Änderung von § 2 Nummer 15 der Betriebskostenverordnung (Artikel 14) wird für Per-
sonen, die Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), nach dem Dritten und Vierten Kapitel
des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) sowie fürsorgerische Leistungen nach dem Bundesversor-
gungsgesetz (BVG) die Umlage der Kosten für Breitbandanschlüsse in Mehrparteienhäuser auf die Nebenkosten
und damit auch deren Berücksichtigung im Rahmen der Bedarfe für Unterkunft und Heizung enden. Diese Auf-
wendungen sind dann aus dem monatlichen Regelbedarf zu tragen.
Die ab dem 1. Januar 2021 geltenden Regelbedarfe beruhen auf dem Regelbedarfsermittlungsgesetz vom 9. De-
zember 2020 (BGBl. I S. 2855). In dieser Regelbedarfsermittlung sind die auf Breitband-Hausanschlüsse entfal-
lenden durchschnittlichen Verbrauchsausgaben der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2018 wegen der an-
derweitigen Abdeckung über die Bedarfe für Unterkunft und Heizung nicht als regelbedarfsrelevant berücksich-
tigt worden.
Die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Höhe der Bedarfe nach dem SGB II, dem Dritten und Vierten
Kapitel des SGB XII sowie den fürsorgerischen Leistungen nach dem BVG müssen deshalb vor dem Auslaufen
der Umlagefähigkeit geprüft werden. Dazu hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales dem Deutschen
Bundestag bis zum 31. Dezember 2021 einen Bericht vorzulegen. Auf der Grundlage dieses Berichts ist dann
gegebenenfalls über einen gesetzgeberischen Handlungsbedarf zu entscheiden.

BT-Drs. 19/26108 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 19/26108, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 1.541.423–1.543.015 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 05075829c2e2e941….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP