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Artikel 7 · BT-Drs. 19/26107 · S. 133

Zu Artikel 7 (Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten

Zu Artikel 7 (Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit)
Bei der Änderung des § 166 Absatz 2 FamFG-E handelt es sich um eine Klarstellung, die infolge der Neuregelung
des § 1696 Absatz 3 BGB-E erforderlich ist. Gemäß § 1696 Absatz 3 BGB-E ist die Dauerverbleibensanordnung
nur auf Antrag der Eltern aufzuheben, weil der dauerhafte Verbleib des Kindes bei seiner Pflegeperson nicht durch
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ein Tätigwerden des Gerichts ohne entsprechendes Begehren der aufenthaltsbestimmungsberechtigten Eltern in
Frage gestellt werden soll. § 166 Absatz 2 FamFG sieht demgegenüber vor, dass das Gericht länger dauernde
kindesschutzrechtliche Maßnahmen in angemessenen Zeitabständen von Amts wegen zu überprüfen hat. Um eine
solche Maßnahme handelt es sich auch bei der Dauerverbleibensanordnung. Durch die Änderung des § 166 Ab-
satz 2 FamFG-E wird in Einklang mit dem in § 1696 Absatz 3 BGB-E enthaltenen Antragserfordernis klargestellt,
dass das Gericht mangels amtswegiger Änderungskompetenz auch nicht verpflichtet ist, Dauerverbleibensanord-
nungen von Amts wegen zu überprüfen.

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Herkunft

BT-Drs. 19/26107, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 563.521–564.776 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.05) +D1D2D3 · Prüfwert db058b5380063bee….

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