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Artikel 5 · BT-Drs. 19/26107 · S. 127

Zu Artikel 5 (Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch)

Zu Artikel 5 (Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch)
§ 4 Absatz 1 KKG-E befugt Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Stellen, die dem Sozialgeheimnis nach § 35
SGB I unterliegen, Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen, die im
Rahmen ihrer Tätigkeit bekannt werden, zur Abwendung der Gefährdung an das Jugendamt zu übermitteln. Die
diesbezügliche Information des Jugendamtes ist insofern als eine gesetzliche Aufgabe anzusehen.
Mit der Einfügung eines neuen Satzes in § 71 Absatz 1 wird die in § 4 Absatz 1 KKG-E getroffene Regelung im
Zehnten Buch Sozialgesetzbuch nachvollzogen und die Übermittlungsbefugnis sozialdatenschutzrechtlich sicher-
gestellt, da es für die Übermittlung von Sozialdaten einer gesetzlichen Grundlage im Sozialgesetzbuch bedarf.

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Herkunft

BT-Drs. 19/26107, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 528.401–529.202 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.05) +D1D2D3 · Prüfwert db058b5380063bee….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP