Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 5 · BT-Drs. 19/26106 · S. 98
Zu Artikel 5 (Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch)
Zu Artikel 5 (Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch) Mit der Ergänzung wird klargestellt, dass nicht nur für die Kontrollaufgaben des Bundesamtes Sozialdaten ge- speichert und genutzt und in Verbindung mit § 69 Absatz 5 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch übermittelt werden können, sondern auch soweit dies für die Wahrung sowie unter Umständen für die Wiederherstellung der Sicherheit und Funktionsfähigkeit eines informationstechnischen Systems erforderlich ist. Damit wird gewähr- leistet, dass die Sozialleistungsträger, wenn sie Betreiber einer Kritischen Infrastruktur sind, sich bei der Wieder- herstellung der Sicherheit oder Funktionsfähigkeit ihres informationstechnischen Systems in herausgehobenen Fällen zur Unterstützung an das Bundesamt wenden können. Soweit sich aus dem BSI-Gesetz Pflichten zur Mit- wirkung für Sozialleistungsträger ergeben, bei denen es auch zur Übermittlung von Sozialdaten an das BSI kom- men kann, folgt die sozialdatenschutzrechtliche Übermittlungsbefugnis aus § 69 Absatz 5 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch. Die dem Bundesamt übermittelten Sozialdaten unterliegen gemäß § 35 Absatz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch dem Sozialgeheimnis.
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Herkunft
BT-Drs. 19/26106, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 421.700–422.893 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 14bfa972394b3ef0….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP