Gesetze

Gesetzgebungsmaterialien

Artikel 5 · BT-Drs. 19/26106 · S. 98

Zu Artikel 5 (Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch)

Zu Artikel 5 (Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch)
Mit der Ergänzung wird klargestellt, dass nicht nur für die Kontrollaufgaben des Bundesamtes Sozialdaten ge-
speichert und genutzt und in Verbindung mit § 69 Absatz 5 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch übermittelt
werden können, sondern auch soweit dies für die Wahrung sowie unter Umständen für die Wiederherstellung der
Sicherheit und Funktionsfähigkeit eines informationstechnischen Systems erforderlich ist. Damit wird gewähr-
leistet, dass die Sozialleistungsträger, wenn sie Betreiber einer Kritischen Infrastruktur sind, sich bei der Wieder-
herstellung der Sicherheit oder Funktionsfähigkeit ihres informationstechnischen Systems in herausgehobenen
Fällen zur Unterstützung an das Bundesamt wenden können. Soweit sich aus dem BSI-Gesetz Pflichten zur Mit-
wirkung für Sozialleistungsträger ergeben, bei denen es auch zur Übermittlung von Sozialdaten an das BSI kom-
men kann, folgt die sozialdatenschutzrechtliche Übermittlungsbefugnis aus § 69 Absatz 5 des Zehnten Buches
Sozialgesetzbuch. Die dem Bundesamt übermittelten Sozialdaten unterliegen gemäß § 35 Absatz 1 des Ersten
Buches Sozialgesetzbuch dem Sozialgeheimnis.

BT-Drs. 19/26106 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 19/26106, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 421.700–422.893 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 14bfa972394b3ef0….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP