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Artikel 3 · BT-Drs. 19/26106 · S. 98

Zu Artikel 3 (Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes)

Zu Artikel 3 (Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes)
Durch die Änderung wird die in § 8a Absatz 1a BSI-Gesetzes neu eingeführte Pflicht für Betreiber Kritischer
Infrastrukturen, Systeme zur Angriffserkennung einzusetzen, auch analog für Betreiber von Energieversorgungs-
netzen und solchen Energieanlagen, die durch Inkrafttreten der Rechtsverordnung gemäß § 10 Absatz 1 BSI-Ge-
setz als Kritische Infrastruktur bestimmt wurden, eingeführt.
In § 11 Absatz 1e wird für Betreiber Kritischer Infrastrukturen, die Energieversorgungsnetze oder Energieanlagen
betreiben, eine Pflicht zum Nachweis der Anforderungen aus § 11 Absatz 1d EnWG an das BSI eingeführt. Im
Falle von Mängeln in der Umsetzung der Anforderungen oder Mängeln in den Nachweisdokumenten wird das
BSI befugt, im Einvernehmen mit der Bundesnetzagentur die Beseitigung der Mängel zu verlangen.

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Herkunft

BT-Drs. 19/26106, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 420.672–421.530 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 14bfa972394b3ef0….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP