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Artikel 8 · BT-Drs. 19/25821 · S. 66

Zu Artikel 8 (Änderung des Patentkostengesetzes – PatKostG)

Zu Artikel 8 (Änderung des Patentkostengesetzes – PatKostG)
Zu Nummer 1 (§ 3 Absatz 2 PatKostG)
Der geltende § 3 Absatz 2 PatKostG regelt die Fälligkeit der Jahresgebühren für Patente, ergänzende Schutzzer-
tifikate und Patentanmeldungen sowie die Aufrechterhaltungsgebühren für Gebrauchsmuster und eingetragene
Designs. Die neuen Sätze 3 und 4 sollen den Besonderheiten ergänzender Schutzzertifikate im Einklang mit den
hierfür geltenden europäischen Rechtsgrundlagen (vergleiche dazu die Begründung zu Artikel 1 Nummer 3)
Rechnung tragen und für die Anmelder Rechtsicherheit hinsichtlich des Fälligkeitszeitpunktes der Jahresgebühren
schaffen.

Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. Da im § 3 Absatz 2 PatKostG-E die neuen Sätze 3 und 4 die
Fälligkeit von Jahresgebühren für ergänzende Schutzzertifikate gesondert regeln, ist das Wort „Schutzzertifikate“
in Satz 1 zu streichen.

Zu Buchstabe b
Gemäß der bisher geltenden Regelung des § 3 Absatz 2 Satz 1 PatKostG kommt es für die Fälligkeit der Jahres-
gebühren bei ergänzenden Schutzzertifikaten auf den letzten Tag des Monats an, in den der Anmeldetag des
Grundpatents fällt. Die Laufzeit des ergänzenden Schutzzertifikats beginnt jedoch erst am ersten Tag nach Ablauf
des Grundpatents. Dies kann im Einzelfall dazu führen, dass die Jahresgebühr fällig wird, bevor überhaupt die
Schutzdauer des ergänzenden Schutzzertifikats zu laufen beginnt. Außerdem gibt es Fälle, in denen das ergän-
zende Schutzzertifikat rückwirkend erteilt wird. Das ist der Fall, wenn das Grundpatent zum Zeitpunkt der Ertei-
lung des ergänzenden Schutzzertifikats nicht mehr in Kraft ist. In diesen Fällen werden die Jahresgebühren nach
der geltenden Gesetzeslage fällig, bevor ein ergänzendes Schutzzertifikat überhaupt erteilt wurde. Die gelt

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 17.260 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 19/25821, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 238.805–256.065 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 61a6419318e2d116….

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