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Artikel 6 · BT-Drs. 19/25821 · S. 65

Zu Artikel 6 (Änderung der Markenverordnung – MarkenV)

Zu Artikel 6 (Änderung der Markenverordnung – MarkenV)
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht Teil 5)
Die den Teil 5 betreffenden Änderungen der Inhaltsübersicht tragen dem Umstand Rechnung, dass der Anwen-
dungsbereich des MMA entfallen ist und für den Schutz international registrierter Marken nur noch das PMMA
maßgeblich ist. Parallel zu den Änderungen im Markengesetz sind auch die die internationale Registrierung be-
treffenden Regelungen der Markenverordnung zu ändern. Auf die Begründung zu Artikel 5 Nummern 8 bis 10
wird verwiesen.

Zu Nummer 2 (§ 25 Nummer 31 MarkenV)
Die Änderung ist eine redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Anpassung des Markengesetzes an die aktuelle
Rechtslage des Madrider Systems. Der bisherige § 110 MarkenG bezog sich auf den Schutz nach dem MMA und
ist im Rahmen der Neuregelung des Teils 6 des Markengesetzes (Artikel 5 Nummer 10) aufgehoben worden. Der
bisherige § 122 Absatz 2 MarkenG bezieht sich auf das PMMA und wird infolge der Neuregelung nach Artikel 5
Nummer 10 zu § 110 Absatz 2 MarkenG-E.

Zu Nummer 3 und 4 (§§ 43, 45 und 46 Absatz 1 MarkenV)
Ebenfalls zum Zweck der Anpassung der Regelungen an die aktuelle Rechtslage des Madrider Systems werden
die §§ 43 und 45 MarkenV aufgehoben sowie die Bezugnahme auf das MMA in § 46 Absatz 1 Satz 1 MarkenV
gestrichen.

BT-Drs. 19/25821 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 19/25821, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 234.892–236.201 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 61a6419318e2d116….

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