Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 7 · BT-Drs. 19/25294 · S. 46
Zu Artikel 7 (Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes)
Zu Artikel 7 (Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes) Zu Nummer 1 Die Inhaltsübersicht ist um die neu geschaffenen Regelungen der §§ 10a, 63a und 66a BKAG zu ergänzen. Zu Nummer 2 Zu Buchstabe a § 10 BKAG wird in wesentlichen Teilen neu gefasst und damit an die Vorgaben des Beschlusses des Bundesver- fassungsgerichts angepasst. Aus Gründen der Normenklarheit (vgl. zu den Zweifeln an der Bestimmtheit der bis- herigen Regelungstechnik BVerfG, a. a. O., Rn. 213) wird § 10 BKAG auf die Abrufbefugnis für Bestandsdaten zur Erfüllung der Zentralstellenaufgaben nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 6 BKAG begrenzt. Die Ab- rufbefugnisse zum Schutz von Mitgliedern der Verfassungsorgane (bisher § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BKAG) und zum Zeugenschutz (bisher § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 BKAG) werden in eigenständige Befug- nisnormen in den Abschnitten 6 und 7 des Gesetzes übernommen. In § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BKAG wird die bereits im Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität vorgesehene Erweiterung der Abrufbefugnis auf Daten nach dem Telemediengesetz nachvollzogen. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 47 – Drucksache 19/25294 § 10 Absatz 1 Satz 2 BKAG regelt in enger Orientierung an den künftigen Regelungen zur „ersten Tür“ im Tele- kommunikationsgesetz (§ 113) und im Telemediengesetz (§ 15a) die Voraussetzungen, unter denen dem Bundes- kriminalamt als Zentralstelle eine Befugnis zum Abruf von Bestandsdaten zusteht. § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 BKAG regelt zwei Fallgruppen, in denen das Bundeskriminalamt als Zentralstelle bei Vorliegen eines Anfangsverdachts einer Straftat koordinierend tätig wird. Nach Buchstabe a darf das Bundes- kriminalamt Bestandsdaten abfragen, um die zuständige Strafverfolgung
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 10.518 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 19/25294, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 162.487–173.005 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 697e21073ec6a1a6….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP