Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 6 · BT-Drs. 19/25294 · S. 45
Zu Artikel 6 (Änderung des Bundespolizeigesetzes)
Zu Artikel 6 (Änderung des Bundespolizeigesetzes) Zu Nummer 1 Die Inhaltübersicht ist hinsichtlich der neuen Überschrift zu § 22a anzupassen. Zu Nummer 2 Die Befugnis der Bundespolizei zur Erhebung von Bestandsdaten in § 22a des Bundespolizeigesetzes wird in Nummer 2 entsprechend den Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts neu gefasst und Telemediendienste werden wertungskonsistent einbezogen. Die Bundespolizei kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 von den jeweiligen Anbietern Bestandsdaten im Sinne von §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes sowie § 14 des Telemediengesetzes verlangen. Die bisherigen Regelungen sahen lediglich eine Befugnis zur Erhebung von Bestandsdaten bei Telekommunikations- anbietern vor, für Bestandsdatenabfragen bei Telemediendienstanbietern fehlte es an einer expliziten Befugnis- norm. Diese Lücke wird unter gleichzeitiger Anpassung an die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts durch die Neufassung geschlossen. Zu den Unternehmen, die geschäftsmäßig Telemediendienste erbringen, zählen ins- besondere Internetauktionshäuser oder -tauschbörsen, Anbieter von Videos auf Abruf oder Suchmaschinen im Internet. Die Kommunikation verlagert sich zunehmend in soziale Netzwerke und Internetforen, wo eine Vielzahl von Mitgliedern einer Gruppe zeitgleich informiert werden kann. Diese Möglichkeit der vereinfachten Kommu- nikation mit einer Vielzahl von Personen wird auch dazu genutzt, Straftaten im Vorfeld konspirativ zu organisie- ren und zu lenken. Dazu gehören im Zuständigkeitsbereich der Bundespolizei insbesondere Verabredungen im Internet zu Anschlägen im Bereich von Bahnhöfen oder Flughäfen. Mit den bisher der Bundespolizei zur Verfü- gung stehenden Mitteln ist eine adäquate Reaktion auf Straftaten, die auf diese Weise vorbereitet werde
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 6.440 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 19/25294, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 156.047–162.487 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 697e21073ec6a1a6….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP