Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 3 · BT-Drs. 19/24840 · S. 64
Zu Artikel 3 (Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)
Zu Artikel 3 (Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) Artikel 3 passt das SGB V an, so dass die rechtlichen Voraussetzungen für die Nutzung der Daten des Verzeich- nisses nach § 293 SGB V durch die amtliche Statistik geschaffen werden. Die Angaben werden benötigt, um die Qualität der Ergebnisse der Kostenstrukturstatistik im medizinischen Bereich zu steigern. Um die Qualität der Kostenstrukturerhebung zu verbessern und um Informationsdefizite bei der Vorbereitung und Durchführung der Erhebung zu beheben, übermitteln die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die Kassen- zahnärztliche Bundesvereinigung dem Statistischen Bundesamt jährlich auf Anforderung für die Wirtschaftsbe- reiche „Arzt- und Zahnarztpraxen“ sowie „Praxen von psychologischen Psychotherapeutinnen und -therapeuten“ die genannten Angaben aus dem Verzeichnis nach § 293 Absatz 4 SGB V. Praxen von Psychotherapeuten sind gleichzusetzen mit dem Wirtschaftszweig „Praxen von psychologischen Psychotherapeutinnen und –therapeuten“ und umfassen heilkundliche Tätigkeiten von Psychologischen Psychotherapeutinnen und -therapeuten sowie von Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -therapeuten, die nicht in Krankenhäusern ausgeübt werden. Die Arzt- und Zahnarztnummer wird als eindeutiger Identifikator zur Qualitätsverbesserung und Belastungsbe- schränkung benötigt, um Neuzugänge, Abgänge oder nicht zu den genannten Wirtschaftsbereichen gehörende Unternehmen zweifelsfrei identifizieren zu können und möglichst nur Praxen für die aktuelle Erhebung zu be- rücksichtigen, die für die vorangegangene Erhebung nicht herangezogen wurden. Bei der Übermittlung ist ein dem Stand der Technik entsprechendes Verschlüsselungsverfahren zu verwenden. Als Auswahlgrundlage für die Stichprobenziehung sowie für die Heranziehung
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.960 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 19/24840, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 200.238–203.198 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.10) +D1D2D3 · Prüfwert d38b561bfe3f34d6….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP