Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 4 · BT-Drs. 19/24686 · S. 36
Zu Artikel 4 (Änderung des Rechtspflegergesetzes)
Zu Artikel 4 (Änderung des Rechtspflegergesetzes) Artikel 4 sieht eine Ergänzung des Rechtspflegergesetzes (RPflG) vor. Nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a des Rechtspflegergesetzes sind alle Kindschaftssachen dem Rechtspfleger zu- geordnet und der Richter hat nur in denjenigen Fällen zu entscheiden, die ihm durch Gesetz ausdrücklich vorbe- halten sind. Das in § 1631e BGB-E vorgesehene Genehmigungsverfahren hat eine erhebliche Bedeutung für das Kind. Eine Entscheidung greift stark in die unterschiedlichsten Rechtsgüter von Kind und Eltern ein. So wird durch die Entscheidung regelmäßig das Recht auf körperliche Unversehrtheit und auf geschlechtliche Selbstbe- stimmung des Kindes sowie das Elternrecht betroffen sein. Das Genehmigungsverfahren nach § 1631e BGB-E soll daher dem Richter vorbehalten sein. Dieses Ziel wird durch die Regelung in § 14 Absatz 1 Nummer 6 RPflG-E umgesetzt, dafür wird die unbesetzte Nummer 6 genutzt. Klarstellend werden auch die Genehmigungsverfahren nach § 1631b BGB in die neue Regelung aufgenommen. Nach einhelliger Meinung unterliegen diese Genehmigungsverfahren bereits jetzt dem Richtervorbehalt, da es sich um Entscheidungen über eine Freiheitsentziehung oder freiheitsentziehende Maßnahmen handelt. Eine aus- drückliche Feststellung in § 14 RPflG, der die Richtervorbehalte in Kindschaftssachen aufführt, gab es dazu aber bislang nicht.
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Herkunft
BT-Drs. 19/24686, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 135.782–137.158 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 24d19c1e1d86d9c0….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP