Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 13 · BT-Drs. 19/24447 · S. 87
Zu Artikel 13 (Änderung des PTA-Berufsgesetzes)
Zu Artikel 13 (Änderung des PTA-Berufsgesetzes) Zu Nummer 1 Zu Buchstabe a Hierbei handelt es sich um eine Folgeänderung zu dem neu angefügten Absatz 2. Zu Buchstabe b Diese Vorschrift regelt, wann sich eine Berufsqualifikation wesentlich von der in diesem Gesetz geregelten Berufsqualifikation unterscheidet. Die Formulierung orientiert sich an Artikel 14 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 der Richtlinie 2005/36/EG. Zu Nummer 2 Bei dieser Regelung handelt es sich um die Bereinigung eines redaktionellen Versehens, da eine abschließende Prüfung für einen Anpassungslehrgang lediglich für die antragstellende Person mit einer Berufsqualifikation in Betracht kommt, die in einem Drittstaat, der kein gleichgestellter Staat ist, erworben worden ist, und weder in einem anderen Mitgliedstaat, noch in einem Vertragsstaat oder in einem gleichgestelltem Staat anerkannt wor- den ist. Zu Nummer 3 Bei der Aufhebung der Absätze 3 und 4 handelt es sich um eine Folgeänderung zu Nummer 2. Zu Nummer 4 Zu Buchstabe a Absatz 2 legt fest, welche Nachweise bei der erstmaligen Dienstleistungserbringung vorzulegen sind. Nummer 1 setzt dabei Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG um. Nummer 2 setzt Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG um. Nummer 3 setzt Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 7 Ab- satz 2 Buchstabe d in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG um. Das Erfordernis einer Erklärung über ausreichende Sprachenkenntnisse nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 ist mit Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe f der Richtlinie 2005/36/EG vereinbar. Nummer 5 setzt Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b und e der Richtlinie 2005/36/EG um. Drucksache 19/24447 – 88 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Zu Buchst
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.411 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 19/24447, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 281.083–283.494 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 332afcb1d00a2406….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP