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Artikel 18 · BT-Drs. 19/24226 · S. 89

Zu Artikel 18 (Änderung der Handwerksordnung)

Zu Artikel 18 (Änderung der Handwerksordnung)
§ 113
Die Regelung enthält die Maßgabe, dass die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung im Daten-
austausch zwischen der Finanzverwaltung und den Kammern als Identifikationsmerkmal zur eindeutigen Zuord-
nung der Bemessungsgrundlagen zu den beitragspflichtigen Kammerzugehörigen verwendet werden kann.
Dadurch soll die Zuordnung bereits im automatisierten Verfahren gesichert und kostengünstig erfolgen. Bei der
jährlichen Übermittlung der Bemessungsgrundlagen kann dann auf weitere Daten zur Identifikation der beitrags-
pflichtigen Kammerzugehörigen verzichtet werden.
Anlage D
Die Änderung ist erforderlich, damit die Identifikationsnummer auch in der Handwerksrolle nach § 6 HwO, im
Verzeichnis der Inhaber eines Betriebs eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewer-
bes nach § 19 HwO und in der Lehrlingsrolle nach § 28 HwO gespeichert werden kann und öffentlichen Stellen
als weiteres Ordnungsmerkmal zur Verfügung steht.

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Herkunft

BT-Drs. 19/24226, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 285.643–286.656 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.08) +D1D2D3 · Prüfwert 934b0bac9f49cba0….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP