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Artikel 2 · BT-Drs. 19/24180 · S. 38

Zu Artikel 2 (Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch)

Zu Artikel 2 (Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch)
Mit der Übergangsvorschrift wird geregelt, dass § 76a Absatz 4 in der vorliegenden Fassung auf alle nach dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes sichergestellten Vermögensgegenstände, wozu neben Taterträgen, Tatprodukten und
an deren Stelle getretenen anderen Vermögensgegenständen auch die aus solchen Vermögensgegenständen gezo-
genen Nutzungen gehören, anwendbar ist. Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits sichergestellte Vermögens-
gegenstände gilt somit stets das bis dahin geltende Recht. Damit wird ausgeschlossen, dass es für einen Lebens-
sachverhalt ein Nebeneinander verschiedener Rechtslagen geben kann, was insbesondere eine Erleichterung für
die Praxis darstellt.
Die Übergangsvorschrift knüpft an den Zeitpunkt der Sicherstellung an, da es sich dabei um einen nach außen
sichtbaren und objektiv feststellbaren tatsächlichen Vorgang handelt. Demgegenüber wäre eine Anknüpfung an
den Zeitpunkt der Tat vielfach nicht möglich, denn gerade bei der selbstständigen Einziehung nach § 76a Absatz 4
StGB fehlt es häufig an einer konkret feststellbaren Tat. Dies gilt sowohl für den Verdacht der Anlasstat, der zur
Sicherstellung geführt hat, als auch in Bezug auf die strafrechtliche Herkunft des einzuziehenden Vermögensge-
genstands.
Für die Betroffenen kann die Anwendung des § 76a Absatz 4 in der vorliegenden Fassung im Einzelfall vorteilhaft
oder nachteilig sein. Einerseits erfordert die selbstständige Einziehung gemäß § 76a Absatz 4 StGB bei einer Si-
cherstellung wegen des Verdachts der Geldwäsche (§ 76a Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe f StGB) künftig,
dass sich der Geldwäscheverdacht auf eine Vortat erstreckt, die ein Verbrechen ist oder gewerbs- oder banden-
mäßig begangen wird, weshalb diese Regelung eng

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 3.556 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 19/24180, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 150.552–154.108 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 5142126ca143fb86….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP