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Artikel 4 · BT-Drs. 19/24181 · S. 190

Zu Artikel 4 (Änderung des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung)

Zu Artikel 4 (Änderung des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung)
§ 30g Absatz 1 ZVG-E regelt die Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts für den Vollzug einer einstweiligen
Einstellung oder Untersagung der Zwangsversteigerung. Ob die Voraussetzungen für eine Vollstreckungssperre
nach § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes vorliegen
und die Erstreckung der Anordnung auf das Immobiliarvermögen erforderlich ist, um die Restrukturierungsaus-
sichten zu wahren, ist durch das Restrukturierungsgericht zu prüfen. Die Reglung in Absatz 1 Satz 2 stellt klar,
dass eine einstweilige Einstellung des Verfahrens nicht erfolgt, wenn die Hinauszögerung der Zwangsversteige-
rung für den betreibenden Gläubiger unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Lage unzumutbar ist. Die
Regelung ist mit Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe b) der Richtlinie vereinbar; sie stellt sicher, dass Immobilarsicher-
heitennehmer insoweit nicht schlechter stehen als in einem Insolvenzverfahren.
Durch die Auflage im neuen Absatz 2 wird geregelt, dass für die Dauer der Einstellung des Zwangsversteige-
rungsverfahrens die laufend geschuldeten Zinsen zu zahlen sind und ein durch die Nutzung entstehender Wert-
verlust durch laufende Zahlungen auszugleichen ist. Dies gilt nach Satz 2 nicht, soweit nach der Höhe der Forde-
rung sowie dem Wert und der sonstigen Belastung des Grundstücks nicht mit einer Befriedigung des Gläubigers
aus dem Versteigerungserlös zu rechnen ist.
Absatz 3 ist an die Regelungen des § 30f Absatz 1 und 3 angelehnt.

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Herkunft

BT-Drs. 19/24181, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 751.326–752.924 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.02) +D1D2D3 · Prüfwert 6df52d952b6d05f0….

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