Gesetze

Gesetzgebungsmaterialien

Artikel 23 · BT-Drs. 19/24181 · S. 223

Zu Artikel 23 (Änderung des Betriebsrentengesetzes)

Zu Artikel 23 (Änderung des Betriebsrentengesetzes)
Die Vorschrift dient dem Schutz des Trägers der Insolvenzsicherung davor, dass der Insolvenzschuldner im Zu-
sammenwirken mit anderen Gläubigern die Plangestaltung gezielt auf eine Überstimmung des Trägers der Insol-
venzsicherung hin ausrichtet. Nach der Neufassung des § 9 Absatz 4 Satz 1 ist zukünftig in Insolvenzplänen, die
eine Unternehmens- oder Betriebsfortführung vorsehen, für den Träger der Insolvenzsicherung grundsätzlich eine
eigene Gruppe zu bilden. Von der Bildung einer eigenen Gruppe kann nur abgesehen werden, wenn der Träger
der Insolvenzsicherung auf die Eingruppierung in eine eigene Gruppe verzichtet. Hierdurch wird die Stellung der
Träger der Insolvenzsicherung in Insolvenzplanverfahren gestärkt. Diese Stärkung erfolgt, da die Träger der In-
solvenzsicherung mit der Sicherung der betrieblichen Altersversorgung für den Fall der Insolvenz eines Arbeit-
gebers eine wichtige Aufgabe wahrnehmen.

BT-Drs. 19/24181 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 19/24181, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 897.056–898.030 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.02) +D1D2D3 · Prüfwert 6df52d952b6d05f0….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP