Gesetze

Gesetzgebungsmaterialien

Artikel 5 · BT-Drs. 19/23550 · S. 104

Zu Artikel 5 (Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch)

Zu Artikel 5 (Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch)
Zu Nummer 1 und Nummer 2
Redaktionelle Änderung aufgrund Anfügung einer weiteren Nummer.

Zu Nummer 3
Nach dem Rentenübersichtsgesetz hat die Zentrale Stelle für Rentenübersicht die Aufgabe, auf Anfrage und mit
Einwilligung der und des Nutzenden eine individuelle Rentenübersicht zu erstellen und digital zum Abruf zur
Verfügung zu stellen. Die Vorsorgeeinrichtungen, somit auch die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung
sollen nach § 5 Absatz 1 des Rentenübersichtsgesetzes auf Anfrage der Zentralen Stelle für die Digitale Renten-
übersicht die für die Erstellung der Rentenübersicht notwendigen Informationen zur Altersvorsorge einschließlich
der entsprechenden Sozialdaten der oder des Nutzenden an die Zentrale Stelle für die Digitale Rentenübersicht
übermitteln.
Mit dieser neuen Regelung zur Ergänzung des § 71 Absatz 1 Satz 1 wird sozialdatenschutzrechtlich bestimmt,
dass eine Übermittlung von Sozialdaten durch die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zulässig ist, sofern
sie zur Erfüllung der Mitteilungspflicht nach § 5 Rentenübersichtsgesetzes für die Erfüllung der Aufgaben der
Zentralen Stelle für die Digitale Rentenübersicht erforderlich ist.

BT-Drs. 19/23550 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 19/23550, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 372.041–373.274 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.02) +D1D2D3 · Prüfwert f34c0417b33e0849….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP