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Artikel 2 · BT-Drs. 19/23483 · S. 38

Zu Artikel 2 (Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes)

Zu Artikel 2 (Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes)
Zu Nummer 1
Ein vom Bundesministerium für Gesundheit beauftragtes Gutachten zur Situation der Geburtshilfe in Kranken-
häusern hat ergeben, dass zwar kein genereller Hebammenmangel vorliegt, die Betreuungsrelationen von Heb-
ammen zu Schwangeren jedoch sehr unterschiedlich sind und es vor allem in Großstädten und in Zeiten mit über-
durchschnittlich vielen Geburten zu Versorgungsengpässen in der stationären Hebammenversorgung kommen
kann. Zur Verbesserung der Versorgung von Schwangeren in der stationären Geburtshilfe und zur Entlastung von
Hebammen wird daher mit der Einführung des neuen § 4 Absatz 10 ein dreijähriges Hebammenstellen-Förder-
programm für die Jahre 2021 bis 2023 aufgelegt. Damit werden für Krankenhäuser zusätzliche finanzielle Mittel
bereitgestellt, mit denen die Neueinstellung oder Aufstockung von vorhandenen Teilzeitstellen für Hebammen
oder für Hebammen unterstützendes Fachpersonal zur Versorgung von Schwangeren in der Geburtshilfe gefördert
wird. Dadurch wird auch eine Verbesserung der Betreuungsrelation von Hebammen zu Schwangeren angestrebt,
die im Regelfall bei 1 : 2 und unter optimalen Bedingungen bei 1 : 1 liegen sollte.
Das Förderprogramm sieht vor, dass pro 500 Geburten jeweils 0,5 Vollzeitstellen förderungsfähig sind. Dabei
wird als einmaliger Bezugspunkt für die Förderungsfähigkeit die durchschnittliche Anzahl an Geburten in den
drei Jahren von 2017 bis 2019 in dem jeweiligen Krankenhaus zugrunde gelegt. Die Förderung von unterstützen-
dem Fachpersonal zur Entlastung der Hebammen ist auf 10 Prozent der in Vollzeitkräften umgerechneten Ge-
samtzahl beschäftigter Hebammen in der Fachabteilung für Geburtshilfe und Gynäkologie des zu fördernden
Krankenhauses begrenzt. Mit der Begrenzung soll

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 7.458 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 19/23483, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 139.355–146.813 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert c380073cbc1a5294….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP