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Artikel 3 · BT-Drs. 19/23482 · S. 144

Zu Artikel 3 (Änderung der Stromnetzzugangsverordnung)

Zu Artikel 3 (Änderung der Stromnetzzugangsverordnung)
Durch den neuen § 12 Absatz 5 StromNZV wird die Verwendung von standardisierten Lastprofilen durch den
Netzbetreiber eingeschränkt. Die Änderung betrifft die Fälle, in denen der belieferte Verbraucher zugleich Strom
erzeugt und diesen teilweise selbst ver-braucht sowie ein intelligentes Messsystem vorhanden ist, um genaue
Erzeugungs- und Verbrauchsdaten zu erfassen. Das Strombezugsverhalten von Letztverbrauchern, die einen Teil
ihres Strombedarfes durch selbst erzeugten Strom decken, weicht von dem der Letztverbraucher ab, die den von
ihnen benötigten Strom vollständig aus dem Netz beziehen. Daher entstanden durch die Belieferung dieser Kun-
den auf Basis standardisierter Lastprofile bislang Ungenauigkeiten bei der Stromkreisbilanzierung. Diese müssen
aus-geglichen werden und verursachen zusätzliche Systemkosten. Die Regelung dient insofern der besseren Netz-
und Marktintegration von Erneuerbare-Energien-Anlagen.

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Herkunft

BT-Drs. 19/23482, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 465.882–466.864 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.05) +D1D2D3 · Prüfwert c1e287ef8bcf5965….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP