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Artikel 2 · BT-Drs. 19/23482 · S. 144

Zu Artikel 2 (Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes)

Zu Artikel 2 (Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes)
Zu Nummer 1
Bei der Änderung von § 13i Absatz 3 Nummer 3 EnWG handelt es sich um eine redaktionelle Folgeänderung
aufgrund der Aufhebung des Netzausbaugebiets.
Zu Nummer 2
Bei der Änderung des § 17e EnWG handelt es sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur Aufhebung des
bisherigen § 47 EEG 2017 und dessen Fortgeltung für bereits in Betrieb genommene Anlagen, deren Zahlungs-
höhe sich nach der Norm richtet sowie zur Einführung des Windenergie-auf-See-Gesetzes im Jahre 2017.
Für Betreiber von Windenergieanlagen auf See, die bis zum 31. Dezember 2020 in Betrieb genommen wurden,
ergibt sich durch die Änderung des § 17e EnWG im Ergebnis kein Unterschied: Die gestrichenen Wörter „in
Verbindung mit § 47 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ hatten in der alten Fassung des § 17e EnWG lediglich
klarstellende Funktion. Aufgrund des § 100 Absatz 1 EEG 2021 bleibt § 47 EEG für Windenergieanlagen auf
See, die bis zum 31. Dezember 2020 in Betrieb genommen wurden, weiterhin anwendbar. Für Betreiber dieser
Windenergieanlagen auf See bestimmt sich der Zahlungsanspruch nach § 19 EEG nun in Verbindung mit § 100
EEG und § 47 des EEG 2017 geltenden Fassung.
Für Betreiber von Windenergieanlagen auf See, die nach dem 31. Dezember 2020 in Betrieb genommen werden,
bestimmt sich der Zahlungsanspruch nach § 19 EEG in Verbindung mit den Vorschriften des Windenergie-auf-
See-Gesetzes (vgl. § 14 des Windenergie-auf-See-Gesetz).

BT-Drs. 19/23482 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 19/23482, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 464.405–465.882 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.05) +D1D2D3 · Prüfwert c1e287ef8bcf5965….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP