Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 2 · BT-Drs. 19/23482 · S. 144
Zu Artikel 2 (Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes)
Zu Artikel 2 (Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes) Zu Nummer 1 Bei der Änderung von § 13i Absatz 3 Nummer 3 EnWG handelt es sich um eine redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Aufhebung des Netzausbaugebiets. Zu Nummer 2 Bei der Änderung des § 17e EnWG handelt es sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur Aufhebung des bisherigen § 47 EEG 2017 und dessen Fortgeltung für bereits in Betrieb genommene Anlagen, deren Zahlungs- höhe sich nach der Norm richtet sowie zur Einführung des Windenergie-auf-See-Gesetzes im Jahre 2017. Für Betreiber von Windenergieanlagen auf See, die bis zum 31. Dezember 2020 in Betrieb genommen wurden, ergibt sich durch die Änderung des § 17e EnWG im Ergebnis kein Unterschied: Die gestrichenen Wörter „in Verbindung mit § 47 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ hatten in der alten Fassung des § 17e EnWG lediglich klarstellende Funktion. Aufgrund des § 100 Absatz 1 EEG 2021 bleibt § 47 EEG für Windenergieanlagen auf See, die bis zum 31. Dezember 2020 in Betrieb genommen wurden, weiterhin anwendbar. Für Betreiber dieser Windenergieanlagen auf See bestimmt sich der Zahlungsanspruch nach § 19 EEG nun in Verbindung mit § 100 EEG und § 47 des EEG 2017 geltenden Fassung. Für Betreiber von Windenergieanlagen auf See, die nach dem 31. Dezember 2020 in Betrieb genommen werden, bestimmt sich der Zahlungsanspruch nach § 19 EEG in Verbindung mit den Vorschriften des Windenergie-auf- See-Gesetzes (vgl. § 14 des Windenergie-auf-See-Gesetz).
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Herkunft
BT-Drs. 19/23482, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 464.405–465.882 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.05) +D1D2D3 · Prüfwert c1e287ef8bcf5965….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP