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Artikel 7 · BT-Drs. 19/22850 · S. 104

Zu Artikel 7 (Änderung des Investmentsteuergesetzes)

Zu Artikel 7 (Änderung des Investmentsteuergesetzes)
Zu Nummer 1
§ 1 Absatz 2 Satz 2 – neu –
Die Regelung setzt ein Petitum des Bundesrates zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur
weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften um
(Bundesratsdrucksache 356/19, S. 78).
§ 1 Absatz 2 InvStG wird um eine Aussage ergänzt, wonach eine aufsichtsrechtliche Entscheidung nach § 5 Ab-
satz 3 Satz 2 des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB) keine Bindungswirkung entfaltet für die investmentsteuer-
liche Beurteilung eines Investmentvermögens als Investmentfonds.
Investmentfonds sind nach § 1 Absatz 2 Satz 1 InvStG sämtliche Investmentvermögen i. S. d. § 1 Absatz 1
KAGB. Investmentvermögen i. S. d. § 1 Absatz 1 KAGB ist jeder Organismus für gemeinsame Anlagen, der von
einer Anzahl von Anlegern Kapital einsammelt, um es gemäß einer festgelegten Anlagestrategie zum Nutzen
dieser Anleger zu investieren und der kein operativ tätiges Unternehmen außerhalb des Finanzsektors ist.
Zur Auslegung des Begriffs des Investmentvermögens kann nach Auffassung der Finanzverwaltung auf die auf-
sichtsrechtlichen Verwaltungsverlautbarungen zurückgegriffen werden (insbesondere auf das Auslegungsschrei-
ben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht – BaFin – vom 14. Juni 2013, zuletzt geändert am
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode               – 105 –                       Drucksache 19/22850


9. März 2015 – Q 31-Wp 2137-2013/0006). Hinsichtlich der von den Finanzbehörden zu beurteilenden Rechts-
frage, ob ein Investmentfonds vorliegt, besteht jedoch nach Auffassung der Finanzverwaltung keine Bindung an
die aufsichtsrechtliche Entscheidung nach § 5 Absatz 3 Satz 2 KAGB zum Vorliegen eines Investmentvermögens.
Nach § 5

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 45.787 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 19/22850, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 374.911–420.698 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert a729cb824ed967c8….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP