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Artikel 24 · BT-Drs. 19/22850 · S. 168

Zu Artikel 24 (Änderung des Bewertungsgesetzes)

Zu Artikel 24 (Änderung des Bewertungsgesetzes)
Zu Nummer 1
Inhaltsübersicht
Es handelt sich um eine redaktionelle Korrektur. Die Bezeichnung der Anlage 32 in der Inhaltsübersicht des Be-
wertungsgesetzes „Anlage 32 (zu § 238 Absatz 8 und 9)“ entspricht nicht der tatsächlichen Bezeichnung der An-
lage 32. Diese lautet „Anlage 32 (zu § 238 Absatz 8)“.

Zu Nummer 2
§ 244 Absatz 3 Nummer 4
Mit der Neufassung der Nummer 4 wird klargestellt, dass die Sonderregelungen zur wirtschaftlichen Einheit, Be-
wertung und Zuordnung für das Erbbaurecht und dem mit dem Erbbaurecht belasteten Grundstück entsprechend
für das Wohnungserbbaurecht und Teilerbbaurecht gelten.

Zu Nummer 3
§ 261 Satz 3 – neu –
Mit dem neu angefügten Satz 3 wird klargestellt, dass die Sonderregelungen zur wirtschaftlichen Einheit, Bewer-
tung und Zuordnung für das Erbbaurecht und dem mit dem Erbbaurecht belasteten Grundstück entsprechend für
das Wohnungserbbaurecht und Teilerbbaurecht gelten.

Zu Nummer 4
Anlage 40 (zu § 255)
Es handelt sich um eine redaktionelle Korrektur. Die Nennung der Grundstücksart „Teileigentum“ in der An-
lage 40 (zu § 255) des Bewertungsgesetzes (BewG) widerspricht § 250 Absatz 3 Nummer 3 BewG, wonach Tei-
leigentum immer im Sachwertverfahren nach den §§ 258 bis 260 BewG zu bewerten ist. Anlage 40 (zu § 255)
BewG kommt damit bei der Grundstücksart „Teileigentum“ nicht zur Anwendung.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode               – 169 –                       Drucksache 19/22850


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Herkunft

BT-Drs. 19/22850, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 638.081–639.576 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert a729cb824ed967c8….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP