Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 24 · BT-Drs. 19/22850 · S. 168
Zu Artikel 24 (Änderung des Bewertungsgesetzes)
Zu Artikel 24 (Änderung des Bewertungsgesetzes) Zu Nummer 1 Inhaltsübersicht Es handelt sich um eine redaktionelle Korrektur. Die Bezeichnung der Anlage 32 in der Inhaltsübersicht des Be- wertungsgesetzes „Anlage 32 (zu § 238 Absatz 8 und 9)“ entspricht nicht der tatsächlichen Bezeichnung der An- lage 32. Diese lautet „Anlage 32 (zu § 238 Absatz 8)“. Zu Nummer 2 § 244 Absatz 3 Nummer 4 Mit der Neufassung der Nummer 4 wird klargestellt, dass die Sonderregelungen zur wirtschaftlichen Einheit, Be- wertung und Zuordnung für das Erbbaurecht und dem mit dem Erbbaurecht belasteten Grundstück entsprechend für das Wohnungserbbaurecht und Teilerbbaurecht gelten. Zu Nummer 3 § 261 Satz 3 – neu – Mit dem neu angefügten Satz 3 wird klargestellt, dass die Sonderregelungen zur wirtschaftlichen Einheit, Bewer- tung und Zuordnung für das Erbbaurecht und dem mit dem Erbbaurecht belasteten Grundstück entsprechend für das Wohnungserbbaurecht und Teilerbbaurecht gelten. Zu Nummer 4 Anlage 40 (zu § 255) Es handelt sich um eine redaktionelle Korrektur. Die Nennung der Grundstücksart „Teileigentum“ in der An- lage 40 (zu § 255) des Bewertungsgesetzes (BewG) widerspricht § 250 Absatz 3 Nummer 3 BewG, wonach Tei- leigentum immer im Sachwertverfahren nach den §§ 258 bis 260 BewG zu bewerten ist. Anlage 40 (zu § 255) BewG kommt damit bei der Grundstücksart „Teileigentum“ nicht zur Anwendung. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 169 – Drucksache 19/22850
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Herkunft
BT-Drs. 19/22850, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 638.081–639.576 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert a729cb824ed967c8….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP