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Artikel 6 · BT-Drs. 19/22126 · S. 55

Zu Artikel 6 (Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes)

Zu Artikel 6 (Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes)
Zu Nummer 1
Die Regelungen der Nummern 1 und 2 stellen klar, dass aufgrund der mit dem COVID-19-Krankenhausentlas-
tungsgesetz eingeführten Ausnahme, dass der Fixkostendegressionsabschlag (FDA) nicht für die Vereinbarung
des Erlösbudgets für das Jahr 2020 gilt, ein für das Jahr 2018 bzw. 2019 vereinbarter FDA abweichend von der
in Satz 1 vorgesehenen Geltungsdauer von drei Jahren jeweils nur für zwei Jahre zu erheben ist. Die Unterbre-
chung der Anwendung des FDA für das Jahr 2020 führt daher einerseits nicht zu einer dritten Anwendung des
FDA im Jahr 2021 bzw. 2022. Die Unterbrechung der Anwendung des FDA für das Jahr 2020 führt andererseits
aber auch nicht dazu, dass Mehrleistungen, die für das Jahr 2020 vereinbart werden und die aufgrund der gesetz-
lichen Ausnahme im Jahr 2020 nicht dem FDA unterliegen, gar nicht dem FDA unterliegen. Vielmehr unterliegen
diese Mehrleistungen in den Jahren 2021 und 2022 dem FDA (Nummer 3). Nummer 4 trägt dem Sachverhalt
Rechnung, dass in Folge der COVID-19-Pandemie bei einer Vielzahl von Krankenhäusern für das Jahr 2020 von
einem Rückgang sowohl der vereinbarten als auch der erbrachten Leistungen auszugehen ist. Ein Anstieg der für
das Jahr 2021 vereinbarten Leistungen würde daher, selbst wenn nur der Leistungsumfang des Jahres 2019 ver-
einbart werden würde, die Zahlung eines FDA zur Folge haben. Dies wird durch die vorgesehene Regelung ver-
hindert, da ein möglicher Leistungsanstieg im Jahr 2021 insbesondere aus der coronabedingt geringeren Zahl der
für das Jahr 2020 vereinbarten Leistungen resultiert und daher eine Erhebung des FDA nicht sachgerecht wäre.
Auch für die nach Nummer 4 vereinbarten Mehrleistungen gelten die in Satz 1 vorgesehene Zuschlagshöhe von
35 Prozent sowie 

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 9.621 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 19/22126, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 210.065–219.686 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 04a953e878a60f9e….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP