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Artikel 5 · BT-Drs. 19/22126 · S. 55

Zu Artikel 5 (Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch)

Zu Artikel 5 (Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch)
Um Pflegeeinrichtungen und Versicherte bei der Bewältigung der Folgen der Covid-19-Pandemie zu entlasten
und zu unterstützen, wurden durch das COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz und durch das Zweite Bevöl-
kerungsschutzgesetz unter anderem die bis einschließlich 30. September 2020 befristeten Regelungen des § 150
SGB XI getroffen.
Die durch das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 bestehende Gefährdungslage hält weiter an. Der Deutsche
Bundestag hat am 25. März 2020 eine epidemische Lage von nationaler Tragweite nach § 5 IfSG festgestellt; eine
Aufhebung ist bisher nicht erfolgt. Zum Schluss einer anhaltenden Gefährdungslage kommt ebenfalls das Robert
Koch-Institut in seiner aktuellen Risikobewertung (Stand 18. August 2020). Es weist darauf hin, dass die Fallzahl
von Covid-19-Infektionen stetig zunehme und dieser Anstieg sich in den letzten Wochen deutlich beschleunigt
habe. Entsprechend lautet die Schlussfolgerung: „Das Robert Koch-Institut schätzt die Gefährdung für die Ge-
sundheit der Bevölkerung in Deutschland weiterhin als hoch ein, für Risikogruppen als sehr hoch.“ Eine Verlän-
gerung um weitere drei Monate der in § 150 enthaltenen Regelungen, die auf den besonders vulnerablen Bereich
der Langzeitpflege zielen, ist daher angezeigt.
Zur Begründung der einzelnen Maßnahmen des § 150 wird auf die Ausführungen in den BT-Drs. 19/18112, S. 40-
42 und 19/18967, S. 72-74 Bezug genommen, die vor dem oben beschriebenen Hintergrund weiterhin Geltung
haben.

BT-Drs. 19/22126 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 19/22126, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 208.530–210.065 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 04a953e878a60f9e….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP