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Artikel 12 · BT-Drs. 19/22126 · S. 60

Zu Artikel 12 (Änderung des Bundeskindergeldgesetzes)

Zu Artikel 12 (Änderung des Bundeskindergeldgesetzes)
Im Rahmen des Gesetzes für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absiche-
rung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 (Sozialschutz-Paket) vom 27. März 2020
wurde geregelt, dass bei Anträgen auf Kinderzuschlag, die in der Zeit vom 1. April bis zum 30. September 2020
eingehen, eine vereinfachte Vermögensprüfung erfolgt. Gleiches gilt im Anwendungsbereich des SGB II für
Fälle, in denen der Bewilligungszeitraum in der Zeit vom 1. März 2020 bis 30. September 2020 beginnt.
Diese vereinfachte Vermögensprüfung sieht vor, dass die Vermögensprüfung ausgesetzt wird, sofern die antrag-
stellende Person nicht angibt, über erhebliches Vermögen zu verfügen. Dies ist eine unbürokratische Hilfe bei den
entsprechenden Fällen. Bei durch die Krise verursachten Einnahmeausfällen sollen Betroffene gerade nicht erst
ihr Vermögen einsetzen müssen, bevor staatliche Hilfen in Anspruch genommen werden können. Zudem werden
Betroffene und auch die Familienkassen von dem mit der Vermögensprüfung verbundenen Aufwand entlastet.
Analog zu der am 25. August 2020 vom Koalitionsausschuss beschlossenen Verlängerung des erleichterten Zu-
gangs in die Grundsicherungssysteme wird die im Kinderzuschlag seit 1. April 2020 geltende vereinfachte Ver-
mögensprüfung über den 30. September 2020 hinaus bis zum 31. Dezember 2020 verlängert; im Anwendungsbe-
reich des SGB II wird dies über die Verordnungsermächtigung aus § 67 Absatz 6 SGB II erfolgen. Dadurch wird
den weiterhin bestehenden pandemiebedingten Einschränkungen Rechnung getragen. Zudem werden sowohl die
Bürgerinnen und Bürger als auch die Familienkassen bei der Antragstellung bzw. Bearbeitung entlastet, um eine
schnellere und unbürokratische Aufgabene

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 1.829 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 19/22126, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 230.361–232.190 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 04a953e878a60f9e….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP