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Artikel 3 · BT-Drs. 19/22139 · S. 24

Zu Artikel 3 – Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Zu Artikel 3 – Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Zu Nummer 1 (Inhaltsverzeichnis)
Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen aufgrund der Einführung des neuen § 63 Bundes-Immissions-
schutzgesetz.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode               – 25 –                        Drucksache 19/22139


Zu Nummer 2 (§ 63)
Analog § 212a Baugesetzbuch sieht die Vorschrift vor, dass Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten
gegen die Zulassung einer Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern keine
aufschiebende Wirkung haben. Ziel der Regelung ist eine Beschleunigung der Verfahren, um die Ausbauziele für
Windkraft an Land zu erreichen, was von zentraler Bedeutung für die Energiewende ist. Die Regelung zur Min-
desthöhe ist an die Vorgabe zur Genehmigungsbedürftigkeit in Anhang 1 Nummer 1.6 der Verordnung über ge-
nehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) angelehnt.

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Herkunft

BT-Drs. 19/22139, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 88.304–89.225 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 71632e04de551f52….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP