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Artikel 5 · BT-Drs. 19/21982 · S. 17

Zu Artikel 5 (Änderung der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit)

Zu Artikel 5 (Änderung der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit)
Mit der Einfügung des neuen Absatz 3 in § 12 Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit (VSVgV) wird
die Klarstellung in der VgV (Artikel 4 Nummer 1 dieses Gesetzes) mit Blick auf das Verhandlungsverfahren ohne
Teilnahmewettbewerb auch für entsprechende Verfahren nachvollzogen, die auf der Grundlage der VSVgV
durchgeführt werden. Konkret handelt es sich um die Verpflichtungen zum Umgang mit den Angeboten, wie etwa
die Verpflichtung, dass die Öffnung der Angebote durch zwei Vertreter des öffentlichen Auftraggebers gemein-
sam durchgeführt werden muss. Auch hier gilt aber, dass der Auftraggeber lediglich von den gesetzlichen Ver-
pflichtungen befreit ist. Das bedeutet aber auch, dass er sie weiterhin anwenden kann.

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Herkunft

BT-Drs. 19/21982, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 48.543–49.343 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 1e3c6481c3e8c7ed….

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