Gesetze

Gesetzgebungsmaterialien

Artikel 1 · BT-Drs. 19/21981 · S. 19

Zu Artikel 1 (Änderung der Insolvenzordnung)

Zu Artikel 1 (Änderung der Insolvenzordnung)
Artikel 1 enthält die Änderungen der Insolvenzordnung, die mit Wirkung vom 1. Oktober 2020 in Kraft treten
sollen. Nach künftigem Recht soll eine Restschuldbefreiung in Umsetzung der Vorgaben aus der Richtlinie auch
dann nach drei Jahren erlangbar sein, wenn der Schuldner keine besonderen Voraussetzungen erfüllt. Daher ist
die Abtretung der schuldnerischen Bezüge auf einen Zeitraum von drei Jahren zu beschränken (§ 287 Absatz 2
Satz 1 InsO-E). Ein erneutes Restschuldbefreiungsverfahren soll einer längeren Verfahrensdauer von fünf Jahren
unterliegen (§ 287 Absatz 2 Satz 2 InsO-E). Die Sondertatbestände, von deren Erfüllung derzeit die Erlangbarkeit
einer vorzeitigen Restschuldbefreiung nach drei bzw. fünf Jahren abhängt (§ 300 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und
3 InsO), können entfallen; bei dieser Gelegenheit kann § 300 InsO gestrafft und neu gegliedert werden.
In Umsetzung von Artikel 22 der Richtlinie ist als weitere Folge der erteilten Restschuldbefreiung festzulegen,
dass an die Insolvenz geknüpfte Tätigkeitsverbote mit Erteilung der Restschuldbefreiung entfallen (§ 301 Ab-
satz 4 InsO-E).

Zu Nummer 1 (Änderung von § 286)
Es handelt sich um eine redaktionelle Klarstellung.
Die intendierte Bezugnahme auf die gesamten Vorschriften des Verfahrens der Restschuldbefreiung muss – wie
in § 20 Absatz 2 InsO – auch § 303a InsO umfassen.

Zu Nummer 2 (Änderung von § 287)
Da die Restschuldbefreiung bereits drei Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erteilt werden soll, kann
die Abtretung der Bezüge des Schuldners auf diesen Zeitraum beschränkt werden (§ 287 Absatz 1 Satz 1 InsO-
E). Durch Ergänzung eines neuen Satz 2 in § 287 Absatz 2 InsO wird für ein erneutes Restschuldbefreiungsver-
fahren eine fünfjährige Abtretungsfrist und d

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 16.000 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

BT-Drs. 19/21981 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 19/21981, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 49.157–65.157 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.05) +D1D2D3 · Prüfwert e8cb94299461689f….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP