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Artikel 5 · BT-Drs. 19/21978 · S. 46

Zu Artikel 5 (Änderung des Bundesmeldegesetzes)

Zu Artikel 5 (Änderung des Bundesmeldegesetzes)
Gemeinschaftsunterkünfte für Beschäftigte nach der ArbStättV können Beherbergungsstätten im Sinne des § 29
Absatz 1 BMG sein. Mit der Ergänzung wird eine Regelungslücke geschlossen. Die nach Landesrecht bestimmten
Behörden (insbesondere z. B. Meldebehörden, Gesundheitsbehörden Arbeitsschutzbehörden, Wohnungsauf-
sichtsbehörden oder Bauaufsichtsbehörden) sind derzeit zwar nach § 30 Absatz 4 Satz 3 berechtigt, die Melde-
scheine einzusehen, aber nicht zur weiteren Verarbeitung der Daten im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung (z. B.
Erhebung, Speicherung und Übermittlung an andere Behörden). Diese ist jedoch erforderlich, um eine effektive
ordnungsbehördliche Überwachung derartiger Unterkünfte zu gewährleisten.

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Herkunft

BT-Drs. 19/21978, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 180.572–181.334 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 9286f920c7923f13….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP