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Artikel 6 · BT-Drs. 19/21750 · S. 52

Zu Artikel 6 (Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch)

Zu Artikel 6 (Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch)
Zu Nummer 1
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 2.
Zu Nummer 2
Die Regelungen des neuen § 421e des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sollen einen reibungslosen Übergang
nach dem Ende des Übergangszeitraums nach dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs
Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft in Bereich
der Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch sicherstellen.
Der Datenaustausch mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland bei Zahlung von Insolvenz­
geld (§ 172 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch) gilt fort, wenn das Insolvenzereignis innerhalb
des Übergangszeitraums liegt.
Laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (Arbeitslosengeld, Berufsausbildungsbeihilfe,
Ausbildungsgeld, Übergangsgeld und Kurzarbeitergeld) werden weiterhin kostenfrei auf ein Konto eines Geldin­
stitutes mit Sitz im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland überwiesen, wenn der Leistungsbezug
innerhalb des Übergangszeitraums eingetreten ist.

BT-Drs. 19/21750 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 19/21750, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 189.176–190.325 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.09) +D1D2D3 · Prüfwert 37f7d0295f6fbd0f….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP