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Artikel 2 · BT-Drs. 19/21732 · S. 25

Zu Artikel 2 (Änderung des Apothekengesetzes)

Zu Artikel 2 (Änderung des Apothekengesetzes)
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Durch die Änderung wird sichergestellt, dass auch nach der Einführung der elektronischen Verordnung der
Grundsatz der freien Apothekenwahl erhalten bleibt.

Zu Buchstabe b
Mit der Änderung soll sichergestellt werden, dass auch ausländische Versandapotheken, deren Inhaber, deren
Leiter und das bei ihnen beschäftigte Personal dem in § 11 Absatz 1 geregelten Verbot der Vornahme von be-
stimmten Rechtsgeschäften und Absprachen unterliegen. Mit Urteil vom 26. April 2018 (Az. I ZR 121/17) hat
der Bundesgerichtshof festgestellt, dass dem Verbot des § 11 Absatz 1 Satz 1 nur inländische Erlaubnisinhaber
unterliegen. Eine entsprechende Erstreckung auf ausländische Apotheken ist angesichts des Regelungszwecks der
Vorschrift erforderlich, die intransparente Konstellationen der Zusammenarbeit zwischen Apotheken und Ärzten
verhindern und die freie Apothekenwahl garantieren soll.

Zu Nummer 2
Die Begrenzung der bestehenden Formen der Arzneimittelversorgung (Präsenzapotheken und Versandhandel) hat
sich grundsätzlich bewährt. Mit der Erweiterung der Verordnungsermächtigung wird die Möglichkeit geschaffen,
Abgabeformen auszuschließen, die mit den hohen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Arzneimittelversor-
gung der Bevölkerung nicht im Einklang stehen.

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Herkunft

BT-Drs. 19/21732, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 76.784–78.115 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 104f9cae83cea0f1….

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