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Artikel 1 · BT-Drs. 19/21732 · S. 19

Zu Artikel 1 (Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)

Zu Artikel 1 (Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Durch die Einführung des elektronischen Rezepts wird die Weiterleitung von Verordnungen vereinfacht. Die
Änderung stellt sicher, dass auch in diesen Fällen die freie Apothekenwahl gewahrt bleibt und Patientinnen und
Patienten weder von verschreibenden Personen noch von Krankenkassen zur Inanspruchnahme bestimmter Apo-
theken veranlasst werden.

Zu Doppelbuchstabe bb
Die Änderung steht im Zusammenhang mit der Änderung in Satz 5 und soll sicherstellen, dass die freie Apothe-
kenwahl erhalten bleibt.
Drucksache 19/21732                                  – 20 –              Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode



Zu Buchstabe b
Es wird geregelt, dass Vertragsärzte für Versicherte Verordnungen von Arzneimitteln ausstellen können, mit de-
nen eine bis zu dreimal zu wiederholende Abgabe erlaubt ist. Die Verordnungen sind als Verordnungen zur wie-
derholten Abgabe zu kennzeichnen. Sie dürfen bis zu einem Jahr nach Ausstellungsdatum zu Lasten der gesetzli-
chen Krankenkassen durch Apotheken beliefert werden. Ob eine entsprechende Verordnung von Arzneimitteln
bei einer Patientin oder einem Patienten in Frage kommt, muss von der behandelnden Ärztin bzw. von dem be-
handelnden Arzt im Einzelfall beurteilt werden. In Frage kommen Verordnungen zur wiederholten Abgabe ins-
besondere für chronisch kranke Patienten in stabilem Gesundheitszustand und bei gleich bleibender Medikation
mit für eine Wiederholungsverschreibung geeigneten Wirkstoffen.

Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Nach Satz 2 dürfen Apotheken zu Lasten der GKV verordnete Arzneimittel an Versicherte im Wege der Sach-
leistungen nur abgeben und mit den Krankenkassen abrechnen, wenn der Rahmenvertrag nach Absatz 2 für sie
n

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 25.759 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 19/21732, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 51.025–76.784 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 104f9cae83cea0f1….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP