Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 4 · BT-Drs. 19/21089 · S. 33
Zu Artikel 4 (Inkrafttreten)
Zu Artikel 4 (Inkrafttreten) Zu Absatz 1 Absatz 1 bestimmt, dass das Gesetz grundsätzlich am Tag nach der Verkündung in Kraft tritt. Zu Absatz 2 Die in Absatz 2 vorgesehene Rückwirkung der Änderung des § 6 Absatz 2 Nummer 5 VersStG 1996 bewirkt, dass die Anwendbarkeit des besonderen Versicherungsteuersatzes bei der Seeschiffskaskoversicherung zeitlich zusammenfällt mit dem Inkrafttreten der ausdrücklichen Regelung der Steuerbarkeit von ausschließlich im Dritt- land registrierten Fahrzeugen im Rahmen des Verkehrsteueränderungsgesetzes vom 5. Dezember 2012. Zu Absatz 3 Die Änderung des BBesG muss mit Wirkung vom 1. August 2020 in Kraft treten, um die Bezüge des Einstel- lungsjahrgangs 2020 zu regeln, weil dies der nächste Einstellungszeitpunkt für Anwärterinnen und Anwärter in der Laufbahn des einfachen Dienstes der Zollverwaltung ist. Drucksache 19/21089 – 34 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Anlage 2 Stellungnahme des Bundesrates Der Bundesrat hat in seiner 992. Sitzung am 3. Juli 2020 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: 1. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a (§ 4 Absatz 1 Nummer 5 VersStG 1996) Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren durch eine Ergänzung des Versicherungsteuer- gesetzes zu normieren, dass Beihilfeablöseversicherungen auch nach der Änderung der Versicherungsteuer- befreiung in § 4 Absatz 1 Nummer 5 VersStG 1996 von der Versicherungsteuer befreit sind. Begründung: Mit einer Beihilfeablöseversicherung sichern sich Dienstherren – in der Regel Kommunen – gegen das Ri- siko der Beihilfeaufwendungen ab. Versicherungsnehmer ist der jeweilige Dienstherr, dem auch die Versi- cherungsleistung zusteht, welche häufig im Rahmen eines abgekürzten Zahlungswegs direkt an die b
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 7.584 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 19/21089, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 89.284–96.868 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.05) +D1D2D3 · Prüfwert e7e2176c1286d7dd….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP