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Artikel 4 · BT-Drs. 19/21089 · S. 33

Zu Artikel 4 (Inkrafttreten)

Zu Artikel 4 (Inkrafttreten)
Zu Absatz 1
Absatz 1 bestimmt, dass das Gesetz grundsätzlich am Tag nach der Verkündung in Kraft tritt.
Zu Absatz 2
Die in Absatz 2 vorgesehene Rückwirkung der Änderung des § 6 Absatz 2 Nummer 5 VersStG 1996 bewirkt,
dass die Anwendbarkeit des besonderen Versicherungsteuersatzes bei der Seeschiffskaskoversicherung zeitlich
zusammenfällt mit dem Inkrafttreten der ausdrücklichen Regelung der Steuerbarkeit von ausschließlich im Dritt-
land registrierten Fahrzeugen im Rahmen des Verkehrsteueränderungsgesetzes vom 5. Dezember 2012.
Zu Absatz 3
Die Änderung des BBesG muss mit Wirkung vom 1. August 2020 in Kraft treten, um die Bezüge des Einstel-
lungsjahrgangs 2020 zu regeln, weil dies der nächste Einstellungszeitpunkt für Anwärterinnen und Anwärter in
der Laufbahn des einfachen Dienstes der Zollverwaltung ist.
Drucksache 19/21089 – 34 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Anlage 2
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat hat in seiner 992. Sitzung am 3. Juli 2020 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76
Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a (§ 4 Absatz 1 Nummer 5 VersStG 1996)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren durch eine Ergänzung des Versicherungsteuer-
gesetzes zu normieren, dass Beihilfeablöseversicherungen auch nach der Änderung der Versicherungsteuer-
befreiung in § 4 Absatz 1 Nummer 5 VersStG 1996 von der Versicherungsteuer befreit sind.
Begründung:
Mit einer Beihilfeablöseversicherung sichern sich Dienstherren – in der Regel Kommunen – gegen das Ri-
siko der Beihilfeaufwendungen ab. Versicherungsnehmer ist der jeweilige Dienstherr, dem auch die Versi-
cherungsleistung zusteht, welche häufig im Rahmen eines abgekürzten Zahlungswegs direkt an die b

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 7.584 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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BT-Drs. 19/21089, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 89.284–96.868 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.05) +D1D2D3 · Prüfwert e7e2176c1286d7dd….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP