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Artikel 1 · BT-Drs. 19/20597 · S. 5

Zu Artikel 1 (Änderung des Baugesetzbuchs)

Zu Artikel 1 (Änderung des Baugesetzbuchs)
§ 245a BauGB soll dahin geändert werden, dass, soweit bei einer Zulassungsentscheidung für eine gewerbliche
Intensivtierhaltungsanlage nach § 245a Absatz 4 § 35 Absatz 1 Nummer 4 in seiner bis zum 20. September 2013
geltenden Fassung anzuwenden war, die bauliche Änderung dieser danach errichteten Tierhaltungsanlage eben-
falls unter den Voraussetzungen des § 35 Absatz 1 Nummer 4 in seiner bis zum 20. September 2013 geltenden
Fassung zulässig ist, sofern die Änderung der Verbesserung des Tierwohls dient und die Anzahl der Tierplätze
nicht erhöht wird. Satz 1 bezieht sich auch auf Tierhaltungsanlagen, deren Zulassungsentscheidung vor dem
20. September 2013 getroffen worden ist.

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Herkunft

BT-Drs. 19/20597, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 9.272–10.000 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert 4b10fb4363fc6c0d….

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