Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 2 · BT-Drs. 19/20598 · S. 15
Zu Artikel 2 (Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch)
Zu Artikel 2 (Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch) Zu Nummer 1 Der Koalitionsausschuss hat am 3. Juni 2020 beschlossen, die Kommunen dauerhaft im Bereich der Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Absatz 1 SGB II zu entlasten. Zu diesem Zweck ist es vorgesehen, das Grundgesetz dergestalt zu ändern, dass der Bund sich mit bis zu 74 Prozent an den Leistungen für Unterkunft und Heizung beteiligen kann, eine Bundesauftragsverwaltung jedoch ausgeschlossen bleibt. Vor diesem Hintergrund wird der Bund seine Beteiligung an den Leistungen für Unterkunft und Heizung dauerhaft um durchschnittlich 25 Prozentpunkte anheben. Maßstab für die gesetzliche Obergrenze bleiben die bundesweiten Ausgaben für Leistungen für Unterkunft und Heizung; d. h. es ist nicht auszuschließen, dass sich der Bund in einzelnen Ländern auch mit deutlich mehr als 75 Prozent an den Leistungen für Unterkunft und Heizung beteiligen wird. Zu Nummer 2 Folgeänderung zu Nummer 1. Ab dem Jahr 2020 werden die entsprechenden Werte dauerhaft um durchschnittlich 25 Prozentpunkte angehoben. Zu Nummer 3 Folgeänderung zu Nummer 1.
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Herkunft
BT-Drs. 19/20598, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 29.044–30.157 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.10) +D1D2D3 · Prüfwert 94e6a9cf88cbfa6f….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP