Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 4 · BT-Drs. 19/20058 · S. 27
Zu Artikel 4 (Änderung des Tabaksteuergesetzes)
Zu Artikel 4 (Änderung des Tabaksteuergesetzes) § 2 Absatz 3a – neu – Die Absenkung des Umsatzsteuerregeltarifs von 19 Prozent auf 16 Prozent zum 1. Juli 2020 hat Auswirkungen auf die Berechnung der Steuertarife für Tabakwaren. Die Umsatzsteuer ist in den Formeln für die Berechnung der Mindeststeuersätze der Tabakwarengattungen Zigaretten, Feinschnitt und Zigarren/Zigarillos in § 2 des Tabak- steuergesetzes zu berücksichtigen. Eine Änderung der Mindeststeuerberechnung hätte umfassende Auswirkungen auf den gesamten Tabaksteuertarif zur Folge. Es wären die damit einhergehenden administrativen Aufwände durch die Bestellung neuer Steuerzei- chen, die denkbare Vernichtung von alten Steuerzeichen und die entsprechenden Erstattungen erheblich. Für die Verwaltung selbst wären kurzfristig Änderungen des Sortenverzeichnisses und eine Anpassung des IT-Verfahrens TARA notwendig. Im Übrigen sieht das Tabaksteuerrecht bei Änderung der Steuertarife grundsätzlich Fristen von mindestens 12 Wochen vor, die bei einer Absenkung des Umsatzsteuertarifs bereits zum 1. Juli 2020 nicht gewahrt werden könnten. Um dies auszuschließen, gelangt auch im zweiten Halbjahr 2020 ausschließlich im Tabaksteuerrecht für Zwecke der Berechnung der Mindeststeuer für Zigaretten, Zigarren/Zigarillos und Feinschnitt der bisherige Umsatzsteu- ersatz von 19 Prozent zur Anwendung.
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Herkunft
BT-Drs. 19/20058, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 69.298–70.656 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.24) +D1D2D3 · Prüfwert 681b9961d0409a59….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP