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Artikel 10 · BT-Drs. 19/20058 · S. 30

Zu Artikel 10 (Änderung des Finanzausgleichsgesetzes)

Zu Artikel 10 (Änderung des Finanzausgleichsgesetzes)
§ 1 Absatz 2
Die in § 1 Absatz 2 FAG geänderten Korrekturbeträge für die vertikale Umsatzsteuerverteilung im Jahr 2020 be-
wirken, dass die aus der vorgesehenen Absenkung der Umsatzsteuersätze im zweiten Halbjahr 2020 insgesamt
im Jahr 2020 voraussichtlich kassenwirksam werdenden Mindereinnahmen von geschätzten 12,97 Mrd. Euro sich
im Wesentlichen zulasten des Bundes auswirken. Zu diesem Zweck wird durch eine entsprechende Änderung der
Beträge in § 1 Absatz 2 FAG für das Jahr 2020 eine Verringerung des Bundesanteils an der Umsatzsteuer in Höhe
von 6 000 Mio. Euro und eine Erhöhung des Länderanteils an der Umsatzsteuer in Höhe von 6 000 Mio. Euro
bewirkt, so dass die nach § 1 Absatz 1 FAG auf Länder und Gemeinden entfallenden Anteile an den für das Jahr
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 31 – Drucksache 19/20058
geschätzten Mindereinnahmen voraussichtlich zum größten Teil ausgeglichen werden. Die Anpassung der Fest-
beträge soll im Jahr 2021 von Bund und Ländern auf der Grundlage der dann vorliegenden Informationen über
das Umsatzsteueraufkommen des Jahres 2020 überprüft und auf der Grundlage der Empfehlung des Arbeitskrei-
ses Steuerschätzungen festgelegt werden. Ziel dieser Überprüfung wird es sein, dass die Belastungswirkungen der
Senkung der Umsatzsteuersätze des Jahres 2020 im Ergebnis ausschließlich vom Bund getragen werden.

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BT-Drs. 19/20058, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 82.362–83.774 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.24) +D1D2D3 · Prüfwert 681b9961d0409a59….

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