Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 2 · BT-Drs. 19/19930 · S. 56
Zu Artikel 2 (Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes)
Zu Artikel 2 (Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes) Artikel 2 fügt dem § 40 Absatz 1 Satz 6 des ElektroG einen neuen Satz an. Bislang kommt eine Beleihung nach dem ElektroG nur für Aufgaben in Betracht, die auch in diesem Gesetz geregelt sind. Damit eine Beleihung der Gemeinsamen Stelle der Hersteller nach dem ElektroG möglich ist, musste diese Einschränkung auf Aufgaben nach dem BattG erweitert werden. Insofern handelt es sich lediglich um eine Folgeänderung, um die rechtlichen Möglichkeiten nach dem BattG auch umsetzen zu können. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 57 – Drucksache 19/19930
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Herkunft
BT-Drs. 19/19930, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 195.608–196.226 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.06) +D1D2D3 · Prüfwert 5063d16f1738045e….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP