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Artikel 4 · BT-Drs. 19/19368 · S. 43
Zu Artikel 4
Zu Artikel 4 Zu Nummer 1 Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Einfügung der neuen Nummer 8 in § 9 Absatz 1a. Die Regelung schafft durch eine Vereinbarung der Vertragsparteien auf Bundesebene die Rechtsgrundlage dafür, dass Ab- schläge bei Krankenhäusern zu erheben sind, die entgegen der Vorgabe in § 39 Absatz 1 Satz 6 SGB V keine Feststellung des Beatmungsstatus von Beatmungspatinnen und Beatmungspatienten durchführen, oder die im Rahmen des Entlassmanagements nach § 39 Absatz 1a Satz 7 SGB V eine erforderliche Verordnung von Beat- mungsentwöhnung in einem hierauf spezialisierten Krankenhaus nicht vornehmen. Die für eine Abschlagserhe- bung erforderlichen Informationen ergeben sich aus der Durchführung und aus den Ergebnissen der Feststellung des Beatmungsstatus in hierauf spezialisierten Krankenhäusern vor der Entlassung der Beatmungspatientinnen und -patienten. Diese sind durch einen entsprechenden, neu einzuführenden OPS-Code zu dokumentieren. Die durch die Vertragspartner auf Bundesebene vereinbarten Abschläge sind durch eine Minderung der Rechnung des Krankenhauses umzusetzen. Dies gilt erstmals für die Krankenhausbehandlungsfälle, die nach dem Wirksam- werden der Vereinbarung nach § 9 Absatz 1a Nummer 8 aufgenommen worden sind, da erst von diesem Zeitpunkt an für das Krankenhaus erkennbar ist, unter welchen Voraussetzungen eine Rechnungsminderung vorzunehmen ist. Zu Nummer 2 Die Regelung ermöglicht es Krankenhäusern, die eine längerfristige Beatmungsentwöhnung durchführen, hierfür ab dem Jahr 2021 gesonderte krankenhausindividuelle Zusatzentgelte zu vereinbaren. Die gesonderten Zusatzent- gelte sind im Rahmen der Erlössumme nach § 6 Absatz 3 zu vereinbaren. Grundlage hierfür sind eine näher zu definierende Leistungsbeschreibung und Kriterien des Entwöhnungsp
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 5.523 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 19/19368, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 156.794–162.317 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 40c722b8311e81fd….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP