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Artikel 2 · BT-Drs. 19/19150 · S. 11

Zu Artikel 2 (Änderung des Einkommensteuergesetzes)

Zu Artikel 2 (Änderung des Einkommensteuergesetzes)
Zu Nummer 1
§ 3 Nummer 28a – neu –
Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld sind nach geltender Rechtslage steuerpflichtiger Arbeitslohn.
Im Sozialversicherungsrecht rechnen die Zuschüsse bis zu 80 Prozent des letzten Nettogehalts nach § 1 Absatz 1
Satz 1 Nummer 8 der Sozialversicherungsentgeltverordnung nicht zum Arbeitsentgelt und sind daher beitragsfrei.
Drucksache 19/19150 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Auf Grund der in der Corona-Krise strukturell flächendeckenden Gewährung von Kurzarbeitergeld und zur Ver-
meidung von sozialen Härten soll eine Aufstockung des Kurzarbeitergeldes durch den Arbeitgeber vorübergehend
steuerfrei gestellt werden.
Entsprechend der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung nach § 1 Absatz 1 Nummer 8 der Sozialversiche-
rungsentgeltverordnung werden Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbei-
tergeld bis 80 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt nach § 106 des
Dritten Buches Sozialgesetzbuches steuerfrei gestellt. Mit der Steuerbefreiung wird die vielfach in Tarifverträgen
vereinbarte, aber auch auf Grund der Corona-Krise freiwillige Aufstockung des Kurzarbeitergeldes durch den
Arbeitgeber gefördert.
Die Steuerbefreiung ist auf Zuschüsse begrenzt, die für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29. Februar 2020
beginnen und vor dem 1. Januar 2021 enden, geleistet werden. Der bis zum Inkrafttreten der Gesetzesänderung
vorgenommene Lohnsteuerabzug, bei dem von einer Steuerpflicht entsprechender Zuschüsse auszugehen war, ist
vom Arbeitgeber grundsätzlich zu korrigieren. Rechtgrundlage ist § 41c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2
EStG. Kann der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug nicht mehr korrigieren, weil 

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.530 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 19/19150, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 18.760–21.290 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.06) +D1D2D3 · Prüfwert 88ef10cebe1482d5….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP