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Artikel 9 · BT-Drs. 19/18967 · S. 80

Zu Artikel 9 (Änderung des Pflegeberufegesetzes)

Zu Artikel 9 (Änderung des Pflegeberufegesetzes)
Zu Nummer 1 bis 3
Das Pflegeberufegesetz wird an zwei Stellen berichtigt sowie die Ermächtigungsgrundlage für die Ausbildungs-
und Prüfungsverordnung in § 56 Absatz 1 Satz 1 an zwei die praktische Umsetzung betreffenden Stellen präzisiert
und ergänzt.
In Nummer § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird präzisiert, dass die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung auch
nähere Regelungen zur Gliederung und Durchführung der praktischen Ausbildung nach § 6 Absatz 3 treffen kann.
Die präzisierte Verordnungsermächtigung ist Grundlage für die Änderung der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -
Prüfungsordnung durch Artikel 10 Nummer 2, die eine Teilbarkeit des Pflichteinsatzes beim Träger der prakti-
schen Ausbildung nunmehr zulässt. Durch die Änderung werden Zweifel an der Reichweite der Verordnungser-
mächtigung vermieden.
Die Ermächtigungsgrundlage für die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung in § 56 Absatz 1 Satz 1 wird zudem
bezüglich der Nummer 4 erweitert. Es wird ausdrücklich geregelt, dass sie die Regelung der Zahlung einer dem
Aufwand angemessenen Entschädigung an die Fachkommission nach dem Pflegeberufegesetz mit umfasst. Die
erweiterte Verordnungsermächtigung ist Grundlage für die Änderung der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prü-
fungsverordnung zur Entschädigung der Fachkommission (Artikel 10 Nummer 3).

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Herkunft

BT-Drs. 19/18967, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 290.682–292.042 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 8a01f9d43a6ee069….

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